Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 107
aa) Zuständigkeit zur Beurteilung; wichtige Schritte bei der Erstellung der Beurteilung
Оглавление57
Das mil. Beurteilungsverfahren ist im Wesentlichen zweistufig aufgebaut.
Beurteilungen werden grds. von den zum jew. Vorlagetermin zuständigen Vorg. erstellt. Dies sind im Regelfall die nächsten DiszVorg. der zu beurteilenden Soldaten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 SLV).
Diese DiszVorg. haben beim Erstellen von Beurteilungen insbes. folgende inhaltl. Schritte einzuhalten:[163]
– | Darstellung der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen dienstl. Aufgaben und weiteren dienstl. Tätigkeiten. |
– | Bewertung der Leistungen des Soldaten auf dem im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstposten. |
– | Zeichnung eines individuellen Persönlichkeitsprofils des Soldaten anhand von fünf Persönlichkeitsmerkmalen. |
– | Zuerkennung von Eignungsstufen für vorgegebene Verwendungsmöglichkeiten; freie Formulierung von Verwendungsvorschlägen für Folgeverwendungen und Verwendungen auf weitere Sicht bzgl. des Soldaten. |
58
Stellungnahmen zu Beurteilungen als dienstaufsichtliche Aufgabe[164] geben grds. die zum Vorlagetermin zuständigen nächsthöheren Vorg. ab. Dies sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 SLV i.d.R. die nächsthöheren DiszVorg.[165] Sie dürfen als stellungnehmende Vorg. nach § 2 Abs. 8 Satz 1 und 2 SLV einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, wenn sie entweder ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben bzw. sich verschaffen oder in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen. Darüber hinaus hat ihnen nach § 2 Abs. 9 SLV das BMVg die Befugnis erteilt[166], alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorg. abgegeben haben, in deren Bereich trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entspr. differenziert worden ist.
Schließlich haben die nächsthöheren DiszVorg. die Aufgabe, auf der Grundlage der Aussagen und Wertungen in der Beurteilung abschließend das Potenzial der Beurteilten zu beschreiben. Zusätzlich haben sie eine prognostische Einschätzung der künftigen Entwicklung abzugeben.[167]