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bb) Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen
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Wegen der überragenden Bedeutung der dienstl. Beurteilung als wesentliche Grundlage für Auswahlverfahren zu Ernennungen und Verwendungen und damit für das berufliche Fortkommen der Soldaten ist verständlich, dass Soldaten oftmals nach erfolglosem Beschwerdeverfahren die Gerichte anrufen, um sich gegen ihre Beurteilung zu wehren. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der zu Beurteilende nicht die Rolle eines Beschuldigten eines Sanktionsverfahrens hat, sondern die Beurteilung im Wesentlichen der personellen Leistungsfähigkeit der SK dient[168] – dementsprechend sind die Verfahrensrechte von Beurteiler und Soldat nicht auf Anklage und Verteidigung, sondern wertender Meinung und etwaiger Stellungnahme gerichtet.
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Die dienstl. Beurteilung durch mil. Vorg. ist nach st. Rspr. des 1. WDS des BVerwG eine mit der Wehrbeschwerde anfechtbare truppendienstl. (d.h. im Verhältnis der mil. Über- und Unterordnung ergangene) Maßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.[169] Selbstständig und in gleichem Umfang anfechtbar wie Beurteilungen sind hierzu abgegebene Stellungnahmen höherer Vorg., wenn sie sich z.B. nicht auf den Beurteilungszeitraum beziehen.[170] Wird die Beschwerde nicht fristgerecht (innerhalb eines Monats, § 6 Abs. 1 WBO) eingelegt[171], erwächst die dienstl. Beurteilung des Soldaten nach st. Rspr. des BVerwG[172] in Bestandskraft, sofern sie nicht ausnahmsweise gem. § 44 VwVfG nichtig ist. Wirkung der Bestandskraft i.d.S. bedeutet neben der formellen Unanfechtbarkeit der Beurteilung mit Rechtsbehelfen auch die materielle (Tatbestands-)Wirkung, dass der von der Bestandskraft erfasste Inhalt der Beurteilung zur Grundlage für andere Entscheidungen, insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, genommen werden kann. Nach Eintritt der Bestandskraft kann die Beurteilung nur noch durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG geändert oder aufgehoben werden.[173] Die Bestandskraft der Beurteilung kann auch nicht durch eine inzidente Überprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren unterlaufen werden.[174]
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Soweit die Beurteilung auf einem subjektiven, wertenden Urteil des Vorg. über die Persönlichkeit sowie die Eignung und Leistung des Beurteilten beruht, sind diese höchstpersönlichen Werturteile einer Überprüfung im Wege einer Beschwerde entzogen[175], obwohl bei den Beurteilenden die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann.[176] Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob der Beurteilende die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzl. Rahmen der Beurteilung, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allg. gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.[177] Beschweren kann der Soldat sich, wenn er glaubt, dass bei Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind. Eine Beschwerde ist demnach statthaft, wenn der Beurteilte die Befangenheit des Beurteilenden[178] behauptet oder einen Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, Beurteilungsgrds., die Anhörungs-/Erörterungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO geltend macht.[179]
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Ist die Beschwerde sowie die weitere Beschwerde (§ 16 WBO) gegen die Beurteilung erfolglos geblieben, steht dem Beurteilten der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten[180] (zum TDG und ggf. nach Maßgabe der §§ 22a, 22b WBO zum BVerwG-WDS) offen. Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des BVerwG beantragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).
Wendet sich ein Soldat gegen eine von einem nichtmil. Vorg. erstellte Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren ziv. Vorg., liegt also keine truppendienstl. Maßnahme vor, ist nach § 82 Abs. 1 der allg. Verwaltungsrechtsweg gegeben.[181] Zudem ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das BVerwG bei Klagen gegen Beurteilungen von Soldaten, die beim BND verwendet werden, im ersten und letzten Rechtszug zuständig.[182]