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ee) Glauben, Weltanschauung und religiöse Anschauungen

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Der Glaube kann sich auf der Grundlage einer Religion oder einer Weltanschauung entfalten.[125] Die Merkmale Glaube und religiöse Anschauung überschneiden sich jedoch und sind nicht trennscharf voneinander abzugrenzen.[126] Unter Religion (religiösen Anschauungen) oder Weltanschauung ist[127] eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen. Dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende („transzendente“) Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.[128] Es muss nicht näher unterschieden werden, ob eine Lehre als Religion oder Weltanschauung einzustufen ist, weil die Weltanschauung religiösen Anschauungen in Abs. 1 – wie in Art. 4 Abs. 1 GG – rechtl. gleichgestellt ist. Beide bestimmen die Ziele des Menschen, sprechen ihn im Kern seiner Persönlichkeit an und erklären auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens.[129] Nicht unter die Weltanschauung einzuordnen sind polit. Anschauungen, Überzeugungen oder Einstellungen, wie die ausdrückliche Nennung der polit. Anschauungen in Abs. 1 zeigt.

Der weltanschaulich-religiösen Einstellung muss kein ethischer Mindeststandard bestimmter weltanschaulicher Prinzipien zu Grunde liegen, etwa nach den Maximen, die sich bei heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben.[130] Unzulässig sind Religionen oder Weltanschauungen, die mit der FdGO kollidieren (die z.B. nationalsozialistisches Gedankengut pflegen).

Die Glaubensfreiheit ist nicht nur Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften (wie der Weltreligionen, z.B. Christentum, Islam, Hinduismus, Judentum einschließlich der jew. Unterformen) gewährleistet. Sie steht auch Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zu. Auf deren zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz kommt es grds. nicht an. Für eine Religion oder Weltanschauung ist aber eine – wenn auch überschaubare – Gemeinschaft gleichgesinnter Mitglieder zu fordern. Individuelle, persönliche Überzeugungen Einzelner reichen nicht aus.

Die Einbeziehung von Glauben und religiöser Anschauung als unerlaubte Kriterien im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Förderung in öff. Ämtern in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und in Abs. 1 ist Zeichen der staatlichen Neutralität in religiösen Fragen, die beim Zugang zu öff. Ämtern erneut in Art. 33 Abs. 3 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt. Allerdings wird im Hinblick auf den in § 36 verbrieften Anspruch auf Seelsorge die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit der Soldaten zulässig sein; der Soldat kann, gestützt auf die negative Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG[131], zu der Frage schweigen.[132]

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