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2. Absatz 1 Nr. 2

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Das Wehrdienstverhältnis (künftiger) BS und SaZ beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Ernennung. Die Ernennung von BS und SaZ wird durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 als „Berufung“ bezeichnet. Hierfür sehen die §§ 37 ff. weitere Best. vor. Nach § 41 Abs. 2 wird die Begr. (und Umwandlung) des Dienstverhältnisses mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, sofern nicht in dieser ausdrücklich ein späterer Tag festgelegt ist. Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam. Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines SaZ ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde bestimmt, hat der Soldat seinen Dienst an diesem Tag anzutreten (§ 41 Abs. 3 Satz 1). Tritt der künftige Soldat seinen Dienst vor seiner Ernennung ohne entspr. Aufforderung zu früh und in dem Wissen an, dass für ihn ein Dienstverhältnis erst später wirksam begründet werden kann, drängt er sich also dem Dienstherrn auf, befindet er sich nicht in einem faktischen Wehrdienstverhältnis.[34] Er ist vielmehr Nicht-Soldat. Zu weiteren Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 1 Rn. 39 ff.

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Die Begründung eines Reservewehrdienstverhältnisses wird in § 5 Abs. 1 Satz 1 ResG entspr. wie für SaZ geregelt. Auch hierzu bedarf es daher einer Ernennung (Berufung). Mangels regelmäßigen Tagesdienstes bestimmt § 5 Abs. 2 ResG den Beginn des Reservewehrdienstverhältnisses auf den Zeitpunkt der Ernennung; auf den Dienstantritt kommt es nicht an (vgl. die Komm. zu § 5 ResG [Anhang zu § 58a]).

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