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1. Zweck der Vorschrift

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Abs. 1 nennt in Konkretisierung des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten die Kriterien, die bei Ernennungen und Verwendungen berücksichtigt werden müssen oder die unbeachtlich bleiben müssen. Grds. sind die am allg. Gleichheitssatz ausgerichteten Merkmale in Abs. 1 bereits kraft Verfassungsrechts zu beachten. Diese in Abs. 1 vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Bekräftigung der verfassungsrechtl. Vorgaben für den rechts- und machtpolit. bedeutsamen Bereich der mil. Personalauswahl und -führung[1] genießt damit rechtsmethodisch Anwendungsvorrang vor der (wenn auch hierarchisch höherrangigen) Verfassungsnorm.[2] Die von der Rspr.[3] regelmäßig verwendete Rechtsquellenangabe suggeriert demgegenüber den Eindruck kumulativer Normenanwendbarkeit der Verfassungs- und einfachgesetzlichen Norm, was jedoch methodisch und auch in der Sache unzutreffend ist – rechtmethodisch begründet die einfachgesetzliche Norm bereits vollständig die gewünschte Rechtsfolge. In der Sache war der Gesetzgeber gezwungen für Soldaten einfachgesetzliche Regelungen zu treffen, da dieser Personenkreis nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fäll[4] und auch Art. 33 Abs. 2 GG als Resultat aus dem Berufsbeamtentum in erster Linie für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gilt.[5] Wenn der Gesetzgeber dann bei der Normierung des soldatischen Dienstrechts eine Grundentscheidung für die Verwendung normiert, kommt der Verfassungsnorm lediglich eine Auslegungsbedeutung im systematischen Kontext des öffentlichen Dienstrechts, sowie Vorrang im Kollisionsfall zu. Hiervon ist jedoch die Situation zu trennen, wenn ein Bewerber erst Zugang zu dem Wehrdienstverhältnis begehrt – dann ist er, da Abs. 1 nicht einschlägig ist, auf die grundrechtsgleiche Wirkung des Art. 33 Abs. 2 GG angewiesen, weil Abs. 1 zwar von Ernennung, jedoch des Soldaten spricht – Soldat ist ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1 derjenige, der (schon) im Wehrdienstverhältnis steht (vgl. näher Rn 9).

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Abs. 2 schafft für Soldaten, die unter bestimmten Umständen im Einsatz verletzt worden sind, die Voraussetzungen, trotz einer Minderung der körperlichen Eignung weiterhin in den SK Dienst leisten zu können. Dies gilt nach Abs. 3 auch bei der Wiedereinstellung früh. Soldaten, denen trotz entspr. schädigungsbedingter Einschränkungen kein vorrangiger Einstellungseinspruch nach dem EinsatzWVG zusteht.

Soldatengesetz

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