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A. Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist zulässig, soweit alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

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