Читать книгу Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr - Страница 151

I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung 1. Zuständige Behörde

Оглавление

125

Die Stadtverwaltung müsste für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständig gewesen sein. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ist die Behörde zuständig, die auch den Ausgangsbescheid erlassen hat. Die Stadtverwaltung verfügte die Fortsetzungsuntersagung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Sie war somit zuständig.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

Подняться наверх