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2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit

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Die sachliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung von S für die Fortsetzungsuntersagung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ergibt sich aus § 1 ZuVO Rh-Pf Gewerberecht.

Hinweis:

Die Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 2 GewO nach Landesrecht.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

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