Читать книгу Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht - Stefan Storr - Страница 156
2. Formelle Rechtmäßigkeit a) Zuständigkeit
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Die sachliche Zuständigkeit der Stadtverwaltung von S für die Fortsetzungsuntersagung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO ergibt sich aus § 1 ZuVO Rh-Pf Gewerberecht.
Hinweis:
Die Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 155 Abs. 2 GewO nach Landesrecht.