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b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

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Des Weiteren müsste § 7 NRSG auch materiell mit Art. 12 GG in Einklang stehen. Reine Berufsausübungsregelungen als mildeste Form des Eingriffes lassen sich durch ,,vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls“ legitimieren[29]. Der Gesetzgeber darf dabei Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen und hat vor allem bei der Festlegung arbeits-, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum[30]. Der Eingriff durch § 7 NRSG ist daher gerechtfertigt, wenn § 7 NRSG einem legitimen Zweck dient, geeignet und erforderlich ist, diesen Zweck zu verfolgen und sich insgesamt als angemessen darstellt.

Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht

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