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aa) Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Rauchverbots in Gaststätten

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Legitim ist der Zweck, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist bzw wenn für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter, gerichtlicher Prüfung nur eingeschränkt zugänglicher, Prognosespielraum zu. Der Zweck ist daher erst dann verfehlt, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können[31]. Der Lebens- und Gesundheitsschutz der Nichtraucher stellt einen legitimen Zweck dar. Mit dem Nichtraucherschutzgesetz hat sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber, gestützt auf wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die gesundheitlichen Risiken und Gefährdungen durch aktives als auch passives Rauchen, von einem Schutzkonzept zugunsten der nichtrauchenden Besucher und Bediensteten von Schank- und Speisewirtschaften leiten lassen, was in der gesetzlichen Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 NRSG unmittelbar zum Ausdruck kommt. Für die Eignung reicht es aus, wenn durch die Berufsausübungsregelung der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann. Dies ist zu bejahen, weil ein Rauchverbot in Gaststätten das Ausmaß des Passivrauchens sowie die mit ihm verbundenen Gesundheitsrisiken jedenfalls reduziert. § 7 NRSG müsste auch erforderlich sein. Erforderlich ist ein Gesetz, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschneidendes Mittel hätte wählen können. Als milderes Mittel kämen zB die Förderung von Selbstbeschränkungsabkommen, aber auch präventive Maßnahmen wie Werbeverbote in Betracht. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren steht dem Gesetzgeber jedoch eine Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative zu. Die bisherigen Erfahrungen lassen sogar an der Eignung dieser Alternativmaßnahmen zweifeln, stellen aber jedenfalls die Erforderlichkeit des Rauchverbots nicht in Frage.

Das Rauchverbot müsste auch angemessen sein. Das wäre der Fall, wenn das mit ihm verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist. Hierbei muss eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Rechtsgut und der Wertigkeit des verfolgten Zwecks des Gesetzes stattfinden. Dem könnte entgegenstehen, dass die Gastwirte erhebliche Umsatzeinbußen geltend machen, da sie fürchten, dass das Rauchverbot den Aufenthalt in ihren Einrichtungen für Raucher unattraktiv macht: Selbst wenn man diese bisher nicht statistisch bestätigte Behauptung als zutreffend unterstellt, ist zu berücksichtigen, dass Nichtraucher gerade in Gaststätten besonderen Belastungen ausgesetzt sind[32]. Im Ergebnis ist ein Rauchverbot also grundsätzlich verhältnismäßig[33]. Dies gilt selbst dann, wenn ein solches für einzelne existenzgefährdende Auswirkungen hat[34]. Ein generelles Rauchverbot wäre daher nicht zu beanstanden[35], selbst wenn es die gerade auf Rauchen angelegte „Themengastronomie“ einschließt[36].

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