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1. Gründung

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Erforderlich ist die Überprüfung aller gesellschaftsrechtlichen Vorgänge, beginnend mit der ordnungsgemäßen Gründung der GmbH. Eine GmbH kann durch drei Grundalternativen entstehen: durch Neugründung, durch Umwandlung und durch Mantelverwendung.[3] Darauf bauen jeweils einige Variationsmöglichkeiten auf.[4] Ist der Verkäufer nicht Gründungsgesellschafter, muss bei der Due Diligence einer GmbH die Übertragung der Geschäftsanteile von der Gründung bis zum Veräußerungstag lückenlos anhand von Abtretungsverträgen, Kapitalerhöhungsbeschlüssen dokumentiert und deren Vollzug anhand von Registerunterlagen nachvollzogen werden.[5] So ist beispielsweise auch ersichtlich, ob es sich bei der Zielgesellschaft um eine GmbH handelt, die nach dem vereinfachten Gründungsverfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG entstanden ist.[6] Ist die Gesellschaft als Unternehmensgesellschaft (UG) errichtet worden, sind insbesondere die Vorschriften zur Rücklagenbildung gem. § 5a Abs. 3 GmbHG zu beachten. Bei Zielunternehmen, die als Vorratsgesellschaften errichtet wurden, stellt deren Verwendung wirtschaftlich eine Neugründung dar.[7] Daher ist zu prüfen, ob bei deren Erwerb die Gründungsvorschriften beachtet wurden und insbesondere die Erklärung des neuen Geschäftsführers vorliegt, dass der Gegenstand der Einlagenleistung sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet.[8] Besondere Vorsicht ist bei Zielunternehmen geboten, die zuvor durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel i.S.v. § 1 Abs. 1 UmwG umgewandelt wurden. Die strengen Formalien des UmwG zwingen zu einer sorgfältigen Prüfung.[9]

Unternehmenskauf bei der GmbH

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