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3. Konzern[39]

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Handelt es sich bei dem Kaufobjekt um ein herrschendes Unternehmen, kommen eine Konzernhaftung für Verbindlichkeiten abhängiger Unternehmen sowie Verlustausgleichsverpflichtungen gegenüber abhängigen Unternehmen in Betracht. Daher sind die Beteiligungsgesellschaften des Zielunternehmens – auch die ausländischen – in die Prüfung einzubeziehen. Auch mit Einführung des MoMiG wurde kein GmbH-Konzernrecht gesetzlich implementiert. Aufgrund dessen wird für das Vertragskonzernrecht auf die analoge Anwendung des AktG und für den faktischen GmbH-Konzern auf rechtsformspezifische bzw. konzernunabhängige Normen zurückgegriffen.[40]

Unternehmenskauf bei der GmbH

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