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(3) Benachrichtigungspflicht, § 3 Abs. 2 Satz 2 SOG
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Nach Durchführung der unaufschiebbaren Maßnahme hat die Vollzugspolizei oder die Feuerwehr eine Benachrichtigungspflicht gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 SOG. „Unverzüglich sind Feststellungen und Maßnahmen der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen“. Die zuständige Verwaltungsbehörde darf die unaufschiebbaren Maßnahmen aufheben und ändern, § 3 Abs. 2 Satz 3 SOG. Diese Folgen sind die Konsequenz des „Rechts des ersten Zugriffs“.314