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1. Persönlicher Anwendungsbereichpersönlich-er Anwendungsbereich

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Hintergrund für den in vielen Rechtsordnungen noch auf Inländer beschränkten persönlichen Anwendungsbereich der Sondergesetze zum Schutz gewerblicher Leistungen ist der Umstand, dass der jeweilige Staat in der Regel nur das inländische Gewerbe schützen und fördern will. Auf die mit der Erteilung eines gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblicheses verbundene „Rechtswohltat“ soll daher – so die Erwägung – im Grundsatz nur der InländerInländer einen AnspruchAnspruchInländerAnspruch haben, während diese Ausländern versagt wird oder zumindest von der Verbürgung der Gegenseitigkeit – d.h. der Gewährung eines gleichwertigen Schutzes für die eigenen Staatsbürger in dem fraglichen Ursprungsland – abhängig gemacht wird. Auch die Konzeption der deutschen Sondergesetze im Bereich des gewerblichen Rechts beruhte zunächst auf entsprechenden Erwägungen. Im Zuge der Rechtsentwicklung wurde die Zurücksetzung von Ausländern im deutschen gewerblichen Rechtsschutz jedoch weitgehend abgebaut.1 Im Urheberrechtsgesetz ist ein auf Inländer beschränkter persönlicher Anwendungsbereich für das Urheberrecht nach wie vor verankert (s.u. § 78 I.).

Recht des geistigen Eigentums

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