Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 34
b) Haager MusterschutzabkommenHaager Musterschutzabkommen (HMA)
ОглавлениеIm Bereich des internationalen GeschmacksmusterGeschmacksmuster-rechtrechts hat das Haager AbkommenHaager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und ModelleMuster und Modell (HMA) vom 6.11.1925 als Nebenabkommen zur PVÜ große praktische Bedeutung erlangt.1 Durch das HMA schließen die Vertragsstaaten2 einen Verband für die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (Art. 1 Abs. 1). Revisionen des HMA erfolgten am 2.6.1934 in London, am 28.11.1960 im Haag und am 2.7.1999 in Genf. Entsprechend den Revisionskonferenzen des Haager Abkommens umfasst dieses drei verschiedene Verträge, die als „Akten“ bezeichnet werden („Londoner Akte“, „Haager Akte“ und „Genfer Akte“) und jeweils aus verschiedenen Rechtsvorschriften bestehen. Die beiden jüngeren Akten sind jeweils entstanden, um das System zu modernisieren. Entsprechend dem Grundsatz der internationalen RegistrierungRegistrierunginternationaleRegistrierung kann von dem Anmelder durch eine einzige Hinterlegung beim Internationalen Büro der WIPOWIPO in Genf (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 HMA) Musterschutz in den im Antrag benannten Vertragsstaaten des HMA (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1) herbeigeführt werden. Die Haager Fassung sieht auch eine Hinterlegung durch Vermittlung der nationalen Behörde vor (Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 HMA). Die internationale Registrierung hat in den in der internationalen Anmeldung benannten Vertragsstaaten dieselbe Wirkung wie eine nationale Designhinterlegung (Art. 14 Abs. 1 HMA). Durch die internationale Hinterlegung entsteht daher ein Bündel von nationalen SchutzrechtSchutzrechtnationalesen.3 Inzwischen ist auch die Europäische Union dem Haager Abkommen mit Wirkung zum 1. Januar 2008 beigetreten.4 Durch diesen Beitritt hat die Europäische Union dieses von der WIPO verwaltete Schutzsystem mit dem von dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EU IPO) in Alicante verwalteten Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem (s. hierzu u. IV. 4. und § 41) verknüpft. Seit dem Inkrafttreten dieses neuen Systems können europäische Unternehmen Geschmacksmuster mit einem einzigen Antrag nicht nur innerhalb der EU, sondern auch in den Vertragsstaaten der Genfer Akte des Haager Abkommens schützen lassen. Im Gegenzug können Länder, die Vertragsparteien der Genfer Akte des Haager Abkommens sind, den Schutz für ihre Muster und Modelle durch das Gemeinschaftsgeschmacksmustersystem in Anspruch nehmen.