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III. StaatsverträgeStaatsvertrag zum Schutz des geistigen Eigentums
ОглавлениеAngesichts der jeweiligen territorialen Begrenzung der nationalen SchutzgesetzSchutzgesetze kommt im Bereich des geistigen Eigentums den Staatsverträgen zum gegenseitigen Schutz maßgebliche Bedeutung zu. Die ersten internationalen Übereinkommen zum Schutz des geistigen Eigentums wurden bereits fast zeitgleich zur nationalen Gesetzgebung in Deutschland (s. zuvor § 3 V.) im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts abgeschlossen.1