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b) InländerInländer-behandlungbehandlung, UnionsprioritätUnionspriorität

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Wichtigster Grundsatz zur Verwirklichung der Ziele der PVÜ ist vielmehr der Grundsatz der Inländerbehandlung (AssimilationsprinzipAssimilationsprinzip).1 Dieser besagt, dass alle Staatsangehörigen der Verbandländer in allen übrigen Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile genießen, welche die betreffenden Gesetze den eigenen Staatsangehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden (Art. 2 Abs. 1 S. 1 PVÜ). Sie haben demgemäß den gleichen Schutz wie diese und die gleichen RechtsbehelfRecht-sbehelfe gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, vorbehaltlich der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, die den eigenen Staatsangehörigen auferlegt werden (Art. 2 Abs. 1 S. 2 PVÜ). Als Folge dieser Gleichstellung steht jeder Verbandsangehörige für den Schutz seines gewerblichen Eigentums den Angehörigen des Verbandsstaates gleich, dessen Schutz er beansprucht (SchutzstaatSchutzstaat), d.h. er steht nicht schlechter da als der Inländer.2 Entscheidende Wirkung der PVÜ ist ferner die UnionsprioritätPrioritätUnions-. Jeder, der in einem der Verbandsländer die AnmeldungAnmeldungPVÜ für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein RechtsnachfolgerRechtsnachfolger genießt für die Hinterlegung in den anderen Ländern – also für Folgeanmeldungen – während der bestimmten FristFristPrioritätsrechten ein PrioritätPrioritätPriorität-srechtsrecht (Art. 4 A Abs. 1 PVÜ). Das Prioritätsrecht bedeutet, dass derjenige, der als erster die schutzwürdige Leistung erbracht hat und die Schutzvoraussetzungen erfüllt hat, innerhalb der maßgeblichen Prioritätsfrist gegenüber späteren Anmeldungen den absoluten Vorrang (die Priorität) genießt.3 Die PrioritäPriorität-sfristtsfristen betragen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik- oder Handelsmarken (Art. 4 C Abs. 1 PVÜ). Jedes Verbandsland ist verpflichtet, ein besonderes Amt für gewerbliches Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle einzurichten, um die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen (Art. 12 Abs. 1 PVÜ). Die in Art. 12 festgelegten Aufgaben sind in der Bundesrepublik Deutschland dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMADPMA) in München übertragen.

Recht des geistigen Eigentums

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