Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 38
5. TRIPSTRIPS-Übereinkommen
ОглавлениеEin weiteres übergreifendes Abkommen von herausragender Bedeutung ist das „Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums“ vom 15.4.19941 (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights – kurz „TRIPS“), das als Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, kurz „WTOWTO“) abgeschlossen wurde. Das TRIPS-Übereinkommen, das auf globale Geltung angelegt ist, verbindet in neuartiger Weise den Schutz des geistigen Eigentums mit dem auf Liberalisierung und Nichtdiskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielenden Allgemeinen Zoll- und Handelsübereinkommen (GATT). Es versteht den Schutz des geistigen Eigentums nicht als Hindernis, sondern als Bedingung für den freiefreierWelthandeln Welthandel.2 Da mit dem Beitritt zur WTO und den dadurch erreichbaren Vorzügen des Freihandels auch zwingend der Beitritt zum TRIPS-Übereinkommen verbunden ist, wurde es schnell zu einem der mitgliederstärksten und damit bedeutendsten internationalen Abkommen im Bereich des geistigen Eigentums.3 Hauptziele des TRIPS sind die Förderung eines wirksamen und angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums sowie die Sicherstellung, dass die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen Handel werden (Präambel; zu den Zielen vgl. ferner Art. 7). Das TRIPS-Abkommen bezieht sich, wie ja bereits in seinem Namen zum Ausdruck kommt, auf den Schutz des geistigen Eigentums insgesamt, also sowohl auf den Schutz durch die gewerblichen SchutzrechtSchutzrechtgewerblichese als auch auf das Urheberrecht (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Teil II Abschnitte 1 bis 7, Art. 9–39). Der Schutz des TRIPS-Übereinkommens ist als MindestschutzMindestschutz ausgestaltet, d.h. die Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz läuft dem TRIPS-Übereinkommen nicht zuwider (Art. 1 Abs. 1 S. 2). Was das Verhältnis des TRIPS-Übereinkommens zu den bestehenden wichtigen völkerrechtlichen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums angeht, so baut es auf diesen auf und erklärt deren Regelungen für seine Mitglieder als Mindestschutzstandards für verbindlich (Art. 2, 9 Abs. 1), teilweise geht es jedoch über deren Schutzniveau erheblich hinaus.4 Wesentliche Prinzipien des TRIPS-Übereinkommens sind der – aus PVÜ und RBÜRBÜ (s. zuvor u. 1., 3.) geläufige – Grundsatz der InländerInländer-behandlungbehandlung (Art. 3) sowie der Grundsatz der MeistbegünstigungMeistbegünstigung. Letzterer besagt, dass Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen aller anderen Mitglieder gewährt werden (Art. 4 TRIPS). Neben den allgemeinen Bestimmungen und Grundprinzipien (Teil I) enthält es grundlegende Regelungen für fast alle Rechte des geistigen Eigentums (Teil II): für das UrheberrechtUrheberrecht (Art. 9–14 – näheres hierzu s.u. § 81 II.), für MarkeMarken (Art. 15–21); geografische Angaben (Art. 22–24), gewerbliche MusterMuster und ModellModelle (Art. 25–26), Patente (Art. 27–34), Halbleiterschutz/TopographieTopographien (Art. 35–38) und den Schutz nicht offenbarter Informationen/Know-how (Art. 39). Hervorzuheben ist schließlich, dass sich das TRIPS-Abkommen nicht auf die Festlegung materieller Mindeststandards beschränkt, sondern darüber hinaus grundlegende Vorschriften enthält, um eine verfahrensmäßige Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen (Teil III, Art. 41–61).