Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 35
c) Madrider Markenabkommen (MMAMMA)
ОглавлениеIm Bereich des Markenrechtes wird die PVÜ durch das „Madrider AbkommenMadrider Abkommen über die internationale RegistrierungRegistrierungRegistrierunginternationale von Marken“ vom 14.4.1891 (MMA) sowie das „Protokoll zum Madrider Markenabkommen“ vom 27.6.1989 (MMP) ergänzt (im Einzelnen s.u. § 64). Die Vertragsstaaten des MMA bilden zusammen mit den Vertragsstaaten des MMP einen Verband für die internationale Registrierung von Marken (Art. 1 Abs. 1 MMA, Art. 1 MMP).1 Ähnlich wie das HMA (s.o. b.) eröffnet das MMA dem Markeninhaber die Möglichkeit durch eine einzige internationale RegistrierunginternationaleRegistrierung beim Internationalen Büro der WIPO in Genf eine Vielzahl von andernfalls erforderlichen Einzelanmeldungen in anderen Staaten zu vermeiden. Grundlage für die internationale Registrierung ist eine eingetragene nationalenationaleMarke MarkeMarkenationale (sog. Basis- oder UrsprungsmarkeMarkeUrsprungs-MarkeBasis-, Art. 1 Abs. 2 MMA). Der Antrag auf internationale Registrierung kann – anders als nach dem HMA – nicht unmittelbar beim Internationalen Büro, sondern nur durch Vermittlung der Behörde des UrsprungslandUrsprungslandBehördees (in Deutschland durch das DPMA) eingereicht werden (Art. 3 Abs. 1 MMA). Durch die internationale Registrierung der Marke entsteht allerdings – ebenso wenig wie bei der internationalen Hinterlegung nach dem HMA – kein supranationales Schutzrecht, sondern lediglich ein Bündel nationaler Marken (Art. 4 Abs. 1 MMA).2