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IV. IPR in weiterem Sinn

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Über das beschriebene Verständnis des IPR hinaus wird teilweise als „Internationales Privatrecht im weiteren Sinn“ die Gesamtheit aller Normen bezeichnet, die privatrechtliche Sachverhalte mit einem Auslandsbezug regeln. Hierzu gehören neben dem IPR (im engeren Sinn) auch die privatrechtlichen Normen des Fremdenrechts; dies sind Bestimmungen, welche materiell privatrechtliche Sachverhalte abweichend regeln, sofern an ihnen ein Ausländer beteiligt ist.

Privatrechtliche Normen des Fremdenrechts haben neben den öffentlich-rechtlichen (Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Arbeitserlaubnis) geringere Verbreitung. Insbesondere gelten in Deutschland keine Beschränkungen gegenüber Ausländern beim Erwerb von Grundstücken (vgl Art. 86); der Schutz von Immaterialgüterrechten ist für Ausländer eingeschränkt (§§ 121 ff UrhG). Wichtige fremdenrechtliche Normen finden sich auch im Zivilverfahrensrecht (§ 110 ZPO: Ausländersicherheit).

Hierzu zählen auch privatrechtliche Vorschriften, deren Tatbestand einen Auslandsbezug enthält, zB § 1944 Abs. 3 BGB (Ausschlagungsfrist bei letztem Wohnsitz des Erblassers im Ausland), § 1954 Abs. 3 BGB (Anfechtungsfrist bei Wohnsitz des Erblassers oder Aufenthalt des Erben im Ausland) oder § 2251 BGB (Seetestament auf deutschem Schiff außerhalb eines inländischen Hafens). Dies können auch Normen international vereinheitlichten Privatrechts sein; so ist zB das Einheitliche UN-Kaufrecht (CISG von 1980) ein auf internationale Sachverhalte, nämlich grenzüberschreitende Kaufverträge, anwendbares Recht. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte man solche Normen nicht als „IPR im weiteren Sinn“, sondern als „Privatrecht für Sachverhalte mit Auslandsbezug“ bezeichnen.

Teil I IPR: Grundlagen§ 1 Einführung und Abgrenzung › B. IPR und andere Rechtskollisionen

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