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III. Intertemporale Kollisionen

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Werden in einer Rechtsordnung einzelne geltende Normen durch neue ersetzt, das Recht also zu einem bestimmten Zeitpunkt geändert, so stellt sich die Frage, welche Tatbestände nach den alten und welche nach den neuen Vorschriften zu behandeln sind. Dieses Problem ergibt sich in allen Rechtsbereichen und tritt bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sowohl im Kollisionsrecht als auch im materiellen Recht auf. Im selben Sachverhalt können intertemporale Fragen im eigenen und im ausländischen Recht vorkommen, was die Lösung von Fällen in der Praxis komplex werden lässt. Diese Frage wird durch intertemporales Kollisionsrecht oder Übergangsrecht entschieden, wobei in jüngerer Zeit zunehmend gesetzgeberische Rechtsreformen in hochentwickelten Rechtssystemen von ausdrücklichen Übergangsbestimmungen begleitet werden.

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Im deutschen Recht finden sich Übergangsbestimmungen bei kleineren Gesetzesänderungen häufig nur in einem der letzten Artikel des jeweiligen Reformgesetzes. Bei größeren Reformen werden wieder (vgl Art. 64 ff zum Inkrafttreten des BGB 1900) zunehmend intertemporale Bestimmungen im EGBGB, nun in Art. 219 ff aufgenommen (Art. 220 zum Inkrafttreten der Neuregelung des IPR 1986; Art. 230 ff zum Inkrafttreten des BGB im Beitrittsgebiet).

Teil I IPR: Grundlagen§ 1 Einführung und Abgrenzung › C. Geschichte des IPR

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