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I. Antike
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1. In den Stadtstaaten Griechenlands war die Rechtsanwendung zunächst auf das jeweilige Gemeinwesen beschränkt. Zwischen Griechen verschiedener Städte fehlte es am Bedürfnis nach IPR, da die Privatrechte sehr ähnlich waren. Da Fremde regelmäßig einen minderen Status einnahmen oder gar rechtlos waren, ergab sich kein Bedarf, auf sie ein anderes Recht anzuwenden. In heutigem Verständnis folgt daraus das einfache kollisionsrechtliche Prinzip der Anwendung der lex fori: Das Gericht wendet auf einen Fall, den es zu entscheiden hat, sein Recht an.
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2. Erst fortschreitende Beziehungen von Rechtsträgern, also Bürgern dieser Stadtstaaten, zu fremden Ländern ließen das Bedürfnis entstehen, das am Ort geltende Recht von der Person des Beteiligten zu trennen. Hieraus entstand der Gedanke, dass die Person ihr eigenes Recht mit sich trage, der sich allerdings nur dort durchsetzen kann, wo ein Gericht bereit ist, diesem Personalitätsprinzip zu folgen. Dies führte zur Schaffung eigener griechischer Gerichte in den griechischen Kolonien, deren Zuständigkeit personal auf Griechen beschränkt war. Materiell-rechtlich war man dort bestrebt, gemeinsame Grundsätze griechischen Rechts zwischen Bürgern verschiedener griechischer Städte anzuwenden. Das – als barbarisch verstandene – örtliche Recht war den einheimischen Gerichten vorbehalten – eine Haltung, die übrigens Jahrhunderte später auch die britische Kolonialpolitik prägte.
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3. Im römischen Recht tritt erstmals der Gedanke einer Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf Bürger und Fremde auf. Das auf Fremde und auf Rechtsbeziehungen von Römern mit Fremden anwendbare ius gentium (lat. Recht der Völker) war freilich eine Sammlung von Rechtsgrundsätzen des römischen Rechts, welche die Römer für Gemeingut aller Völker hielten.