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III. Hochmittelalter: Statutenlehre

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1. Die hierdurch bewirkte enge Verknüpfung von gerichtlicher Zuständigkeit und anwendbarem Recht musste zu Konflikten führen angesichts zunehmender wirtschaftlicher Verflechtung und der großen Zahl von Stadtstaaten mit jeweils unterschiedlichen Gesetzen (lat. statuta). Anders als im modernen IPR wurde jedoch nicht die Frage gestellt, welchen Staates Recht einen Sachverhalt beherrscht. Es wurde danach unterschieden, welche statuta eines bestimmten Staates geeignet waren, auch auf Personen Anwendung zu finden, die nicht Untertanen dieses Staates waren.

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2. Die nach diesem Ansatz benannte Statutenlehre entwickelte sich zwischen dem 12. und dem frühen 19. Jahrhundert in unterschiedlich orientierten theoretischen Ansätzen.

a) Die Glossatoren, also die Interpreten des Corpus Iuris folgerten aus Codex 1,1,1 des Codex Iustiniani – wonach alle Völker, welche der römischen Herrschaft unterstehen, der katholischen Religion und ihrem Recht angehören sollen – den Grundsatz, dass nur die Untertanen dem Recht des jeweiligen Staates unterstehen. Nicht-Untertanen wurden durch diese Regeln davor bewahrt, nach der lex fori behandelt zu werden. Die lex fori galt für den Prozess, die lex rei sitae (lat. Recht der belegenen Sache) für Sachen; personenbezogene Gesetze galten nur für die Bürger der jeweiligen Stadt.

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b) Den langfristig am deutlichsten prägenden Einfluss sollten die sog Kommentatoren oder Postglossatoren (darunter der Bologneser Professor Bartolus de Sassoferrato und sein Schüler Baldus de Ubaldis) haben, die um 1350 die Statuten erstmals klassifizierten in statuta personalia, realia und mixta (lat. persönliche, dingliche und gemischte Gesetze).

Statuta personalia sind solche, welche auf die Person bezogen sind und sich nach deren Herkunftsrecht beurteilen. Hierzu zählt das Personenrecht, aber auch das Mobiliarsachenrecht, das auf die Person des Besitzers bezogen wurde.
Statuta realia sind rein sachbezogen und beurteilen sich nach dem Belegenheitsrecht; hierzu rechnet das Immobiliarsachenrecht.
Statuta mixta sind alle sonstigen Normen. Hierzu gehören familienrechtliche Normen mit hoheitlichem Einschlag (zB die Legitimation durch den Landesherrn), die territorial behandelt wurden; aber auch schuldrechtliche Geschäfte wie Vertragsschlüsse und deliktische Handlungen, für die das Recht des Handlungsortes galt.

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3. Spätere Anhänger der Statutenlehre in Frankreich (Charles Dumoulin und Bertrand d’Argentré, 16. Jhdt.) verfeinerten die Klassifizierung der Statuten, wandelten zum Teil ihre „Anknüpfungskriterien“ (zB bei statuta personalia von der Herkunft hin zum domicile der Person). Andere in den Niederlanden (Paul und Johannes Voet, Ulrich Huber, 17. Jhdt.) suchten nach tragfähigeren Begründungen für die Statutenlehre in der Reichweite der Souveränität des die Statuten setzenden Staates. Zum ersten Mal taucht dabei im Werk von Ulrich Huber ein Gedanke auf, der noch bis in das 20. Jahrhundert hinein als Rechtfertigung für die Anwendung ausländischen Privatrechts überhaupt wirken sollte: Die comitas gentium (lat. Gemeinsamkeit der Völker) lege es nahe, fremde statuta im eigenen Land durchzusetzen, soweit dies der eigenen Souveränität nicht abträglich sei.

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4. Das Ende der Statutenlehre wird allgemein Carl Georg von Wächter zugeschrieben, der in den Jahren 1841/1842 im 24. und 25. Band des AcP die Nachteile der Statutenlehre deutlich machte; seine im selben Band veröffentlichten kollisionsrechtlichen Alternativen liefen freilich auf einen Rückschritt zum Territorialitätsprinzip und damit zur lex fori hinaus und wurden in der Wissenschaft nicht angenommen.

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