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1. Innergemeinschaftliche Völkerverträge
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Bis zur Novelle des früheren EGV durch den Vertrag von Amsterdam[61] wurde im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht mit dem auf Art. 220 EGV aF gestützten Instrument auf die Mitgliedsstaaten beschränkter völkerrechtlicher Verträge operiert. Neben dem für das IZPR höchst bedeutsamen Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968 (EuGVÜ)[62] ist kollisionsrechtlich das Römische EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht v. 19.6.1980[63] (EVÜ) am bedeutsamsten. Neu der EU beitretende Staaten wurden nicht automatisch Vertragsstaaten solcher EU-interner völkervertraglicher Übereinkommen, da diese nicht zum (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrecht rechnen. Während diese Methode – ungenutzt – in Art. 293 EGV idF von Amsterdam übernommen wurde, ist sie im AEUV entfallen.