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3. Richterrecht

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Nach Schließung der größten Kodifikationslücke durch das IPRG 1999, blieb bisher das – in jüngerer Zeit stark europarechtlich überlagerte (Rn 89 ff) – Internationale Gesellschaftsrecht bzw das Internationale Privatrecht juristischer Personen unkodifiziert. Kodifikationspläne[59] sind nicht vorangekommen. Erhebliche Bedeutung erlangte in diesem Bereich mittelbar die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit (Rn 627 ff, 632 ff). Für das bisher ebenfalls unkodifizierte IPR der gewillkürten Stellvertretung bestehen im BMJ Kodifikationspläne.[60]

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Vor allem aber sind die allgemeinen Lehren des IPR in Art. 3 bis 6 nur in Ansätzen kodifiziert. Wesentliche Probleme sind entweder nicht abschließend oder überhaupt nicht geregelt. In diesen Bereichen ist das deutsche IPR richterrechtlich bzw gewohnheitsrechtlich bestimmt.

So finden sich für die vieldiskutierten und praktisch bedeutsamen Qualifikationsfragen und für die Vorfragenproblematik keine Anhaltspunkte im Gesetz.

Internationales Privatrecht

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