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II. Objektiv angemessene Lokalisierung

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1. Die Interessen im IPR sind damit objektiv für bestimmte Anknüpfungsthemen nach dem Maßstab einer generellen Wertung zu bestimmen, sie kommen vorrangig in der Festlegung abstrakt-genereller Anknüpfungsmerkmale zum tragen.

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Es kommt für die Entwicklung der Kollisionsnorm nicht darauf an, ein materiell gerechtes Ergebnis für die konkreten Beteiligten zu erzielen, sondern, wo der Sachverhalt typischerweise internationalprivatrechtlich gerecht zu lokalisieren ist. Nur innerhalb des so bestimmten anwendbaren Rechts kann die materielle Gerechtigkeit gesucht werden, wobei bis zur Grenze des deutschen ordre public das anwendbare Recht und nicht das deutsche Rechtsverständnis entscheidet, was „Gerechtigkeit“ bedeutet.

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Häufig wird in Kritik an fremden Rechtsordnungen übersehen, dass Recht nicht von seinen sozialen Bezügen getrennt werden kann. Vor allem das Familienrecht vieler Staaten mit grundsätzlich anderen gesellschaftlichen Grundwerten wird oft aus einem exklusiv-mitteleuropäischen Werteverständnis heraus als rückständig, frauenfeindlich oder gar mittelalterlich diffamiert. Die weltanschauliche Spannung, die aus dem Kolonialismus über Migration und Terrorismus angewachsen ist und zu anti-islamischen Stimmungen in Europa und den USA, sowie zu anti-westlichen Stimmungen in Nahost und Nordafrika geführt hat, hat diesen Trend noch verstärkt.[30] Ziel des IPR muss es aber sein, den Beteiligten die Rechtsordnung zur Verfügung zu stellen, auf die sie ihr Handeln einstellen und die zu ihrem gelebten Sozialverhalten passt. Das bedeutet keineswegs, dass umgekehrt europäische Werte in falsch verstandener Toleranz den Wertungen gesellschaftlich anders strukturierter Rechtsordnungen geopfert werden. Grenze der Anwendung und Anerkennung ist der deutsche ordre public, insbesondere die Grundwertungen der Grundrechte. Entscheidungen, die diese Spannung betreffen,[31] erregen oft weit über Fachkreise hinaus Aufmerksamkeit und Aufregung der Öffentlichkeit.

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2. Das bedeutet nicht, dass das IPR lediglich formal irgendeine Anknüpfung zu finden hat. Ziel ist die Suche nach der richtigen Rechtsordnung, die – auch in Hinblick auf die soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einbettung der von der jeweiligen Rechtsbeziehung am stärksten berührten Beteiligten – auf den Sachverhalt zugeschnitten ist.

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