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2. EG-Verordnungen/EU-Verordnungen

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a) Seit Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam wurde Kollisionsrechtsvereinheitlichung auf Art. 61 lit. c, 65 lit. b, 67 Abs. 1 EGV gestützt,[64] also durch Verordnungen unmittelbares Gemeinschaftsrecht geschaffen; diese Entwicklung setzt sich unter Art. 81 Abs. 2 lit. c AEUV fort. Die ersten Verordnungen betrafen durchweg das EuZPR (Rn 120, 1610 ff). Die Entwicklung zu einem EuIPR begann mit der zum 11.1.2009 in Kraft getretenen Regelung des IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Rom II-VO = VO EG 864/2007, ABl. EU 2007 Nr L 199/40). Für seit dem 17.12.2009 geschlossene Verträge wurde das EVÜ durch die Rom I-VO (VO EG 593/2008, ABl. EU 2008 L 177/6) abgelöst. In Art. 15 EG-UntVO (=VO EG 4/2009, ABl. EU 2009 L 7/1) wird das Unterhaltskollisionsrecht seit dem 18.6.2011 durch eine Verweisung auf das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 einheitlich bestimmt.[65] Das auf die Ehescheidung und -trennung anwendbare IPR wurde mit Geltung ab 21.6.2012 nur für die hieran teilnehmenden Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) durch die in Verstärkter Zusammenarbeit (Art. 20 EUV, Art. 326 ff AEUV) erlassene „Rom III-VO“[66] (= VO EU 1259/2010, ABl. EU 2010 L 343/10) geregelt. Das Erbstatut wurde mit Geltung ab 17.8.2015 geregelt durch die EU-ErbVO („Rom V-VO“)[67] (= VO EU 650/2012, ABl. EU 2012 L 201/107). Ehe- und ELP-Güterstatut werden vereinheitlicht durch die ab 29.1.2019 geltenden, ebenfalls in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen EU-EheGüterVO (= VO EU 2016/1103, ABl. EU 2016 L 183/1) und EU-ELPGüterVO (= VO EU 2016/1104, ABl. EU 2016 L 183/30), die kollisionsrechtlich allerdings, außer bei Rechtswahl, nur ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen und ELPen gelten. Da Deutschland auch bei den bisher in Verstärkter Zusammenarbeit erlassenen Verordnungen mitwirkt und das IPR dieser Verordnungen jeweils universell, also nicht nur gegenüber Mitgliedstaaten gilt, spielt im EuIPR aus Sicht deutscher Gerichte die räumliche Geltung der EU-Instrumente nicht dieselbe Rolle wie im EuZPR (Rn 122). Vereinzelt kommt es aber auch im EuIPR auf die Frage an, ob in das Recht eines Mitgliedstaats verwiesen ist, zB Art. 34 Abs. 1 lit. a EU-ErbVO, an der Dänemark, Irland und das UK nicht teilnehmen.

Auch unter Art. 81 Abs. 2, 3 AEUV unterscheiden sich die Normsetzungsverfahren für familienrechtliche und sonstige Instrumente. Letztere werden von EP und Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, für das im Rat ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich ist; im Einzelnen gelten hierfür Übergangsregelungen[68] bis zur Anwendung von Art. 16 Abs. 3 EUV, Art. 238 Abs. 3, 4 AEUV. Instrumente des Familienrechts beschließt der Rat einstimmig nach Anhörung des EP (Art. 81 Abs. 3 AEUV, ebenso schon Art. 67 Abs. 5 EGV idF von Nizza). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass nationale und kulturelle Identitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich stärker ausdifferenziert sind und nicht einzelne Staaten gegen ihre Rechtstraditionen majorisiert werden sollen. Dies hätte auch für dieses Verfahren bei der EU-ErbVO gesprochen, die jedoch im Mehrheitsverfahren erlassen wurde.

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b) Die Fassung als VO ändert auch das Verhältnis zum deutschen Recht. Während die alten völkervertraglichen Instrumente der EWG zum deutschen Recht in der für Völkerverträge typischen Beziehung standen, sind ordnungsgemäß erlassene und verkündete[69] VOen der Gemeinschaft unmittelbar geltendes Recht (sekundäres Gemeinschaftsrecht) mit Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, selbst gegenüber deutschem Verfassungsrecht,[70] was Art. 3 Nr 1 ausdrücklich und enumerativ klarstellt. Das Verhältnis europarechtlicher Instrumente zu Völkerverträgen wird häufig detailliert in der jeweiligen Verordnung geregelt, wobei vermieden wird, dass Europarecht die Mitgliedstaaten zum Vertragsbruch zwingt (zB Art. 75 EU-ErbVO: Vorrang älterer Verträge mit Drittstaaten, Beispiele Rn 94). Soweit dies möglich ist, kann jedoch generell eine Pflicht zur Behebung von Unvereinbarkeiten zwischen Europarecht und bestehenden völkervertraglichen Bindungen bestehen.[71] Es kann sich auch, wie in Art. 15 EG-UntVO, mit einer Verweisung auf einen Völkervertrag begnügen.

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