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1. Bilaterale Abkommen
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Bilaterale Abkommen enthalten häufig international-zivilprozessuale Regelungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, jedoch nur selten Kollisionsregeln. Gelegentlich finden sich in Konsularabkommen Bestimmungen international-familien- oder -erbrechtlichen Inhalts. Häufig sind in solchen Abkommen allerdings nur Befugnisse der Konsuln im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Verwaltung von Nachlässen geregelt; nur selten finden sich auch Bestimmungen zum anwendbaren Recht.
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ZB bestimmt § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik v. 28.5.1929[72] Nachlassspaltung; der bewegliche Nachlass wird nach Heimatrecht, unbeweglicher Nachlass nach Belegenheitsrecht behandelt.
Art. 8 III des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens v. 17.2.1929[73] erklärt das gemeinsame Heimatrecht im Personen-, Familien- und Erbrecht für anwendbar.
Art. XXV.5. des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages mit den USA v. 29.10.1954[74] bestimmt die wechselseitige Anerkennung von Gesellschaften und knüpft damit das Gesellschaftsstatut an das Gründungsrecht an. Ähnliche Verträge bestehen mit mehreren Staaten.[75]