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1. Sektorale Versorgung

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Die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen Leistungen, Arzneien und Hilfsmitteln ist teils aus traditionellen, teils aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Zuständigkeiten, in getrennten Bereichen oder Sektoren organisiert. Kennzeichnend für die Sektoren sind eigenständige und weitgehend undurchlässige Finanzierungs- und Honorierungssysteme und auf die Sektoren beschränkte Zuständigkeiten und Tätigkeitsfelder der Akteure. Soweit verschiedene Zweige der Sozialversicherung betroffen sind, ist das noch einleuchtend, innerhalb der GKV aber nicht. Der Gesetzgeber hat immer wieder Versuche unternommen, Öffnungen der Sektorengrenzen zu ermöglichen mit dem Ziel, eine bessere Verzahnung des Leistungsgeschehens zu erreichen, – jeweils mit bescheidenem Erfolg. Signifikantes Bespiel hierfür ist die Änderungshistorie von § 116b SGB V, [1] der zur besseren Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung beitragen soll.[2]

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Die Sektoren gliedern sich in die ambulante Versorgung, die traditionell durch niedergelassene Ärzte, psychologische Psychotherapeuten und Zahnärzte geleistet wird. Daneben steht eigenständig der Bereich der stationären Versorgung (§ 39 SGB V), die den zugelassenen Krankenhäusern und stationären Einrichtungen vorbehalten ist (§§ 107 Abs. 1, 108 SGB V). Zur stationären Versorgung gehören auch die vor- und nachstationäre Behandlung, das ambulante Operieren im Krankenhaus (§§ 115a, 115b SGB V) und die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (§ 115d SGB V).[3]

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Die rehabilitative Krankenbehandlung (§ 40 SGB V), die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V) und die Anschlussheilbehandlung (§ 43 Abs. 2 SGB V) werden außerhalb der ambulanten Versorgung und neben der stationären Versorgung durch spezielle Rehabilitationseinrichtungen (§§ 107 Abs. 2, 111 ff. SGB V) sichergestellt, die auch in der berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation (§ 33 SGB VII) und in der der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger unterliegenden Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 15, 31 SGB VI) tätig sein können.

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Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung und die Psychotherapie. Sie beinhaltet auch Teile der Krankenhausbehandlung, soweit diese als sektorenübergreifende ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Weitere eigenständige Versorgungsbereiche sind für die Versorgung mit Heilmitteln (§§ 124 f. SGB V), mit Hilfsmitteln (§§ 126 ff. SGB V) mit Arzneimitteln (§§ 129 ff. SGB V), mit Haushaltshilfen (§ 132 SGB V) und häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V) geschaffen. Da in den Sektoren jeweils andere Leistungserbringer tätig sind, die auf unterschiedliche Weise organisiert sind, haben sich in den genannten Versorgungsbereichen voneinander abweichende Strukturen und Vergütungssysteme herausgebildet, die auf Rahmenempfehlungen beruhen, die der Spitzenverband Bund auf Seiten der Krankenkassen mit den Verbänden der beteiligten Leistungserbringer vereinbart.

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Zu einem weiteren Bereich hat der Gesetzgeber mit dem Masernschutzgesetz[4] neben den präventiven Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz die Versorgung mit Schutzimpfungen ausgebaut, vgl. §§ 132e, 132j SGB V.

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