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1. Die Intention des Gesetzgebers

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Nach § 73 Abs. 1 SGB V gliedert sich die vertragsärztliche Versorgung in die hausärztliche und die fachärztliche Versorgung. Demgemäß ist nach § 95a Abs. 1 Nr. 2 SGB V für die Eintragung in das Arztregister als Voraussetzung einer Zulassung entweder eine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eines anderen Fachgebietes mit der Befugnis zur Führung einer Gebietsbezeichnung erforderlich. Die Trennung der Versorgungsbereiche wird weiter manifestiert. Nach § 87b Abs. 1 SGB V verteilt die KV die Gesamtvergütung getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung.[55] § 87 Abs. 2a S. 1 SGB V enthält die Vorgabe, dass der EBM in hausärztliche und fachärztliche Leistungen zu gliedern ist, die unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen nur von den jeweiligen Angehörigen des Versorgungsbereiches erbracht werden dürfen. § 87 Abs. 2b SGB V enthält detaillierte Vorgaben für den hausärztlichen und § 87 Abs. 2c SGB V für den fachärztlichen Teil des EBM.[56] Es gibt damit innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung zwei Versorgungsbereiche, die weitgehend undurchlässige Grenzen aufweisen.[57]

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Ursprünglich wollte der Gesetzgeber mit der Aufgliederung zur Qualitätssicherung beitragen.[58] Er war dabei von der Vorstellung geleitet, dass sich in der ambulanten ärztlichen Versorgung zwei Grundfunktionen unterscheiden lassen. Die hausärztliche Versorgung ist charakterisiert durch inhaltlich intensivierte Betreuung des Patienten in seinem sozialen Umfeld einschließlich der Koordinierung und Dokumentation der Behandlungsabläufe. In die Zuständigkeit der fachärztlichen Versorgung fallen dagegen die spezialisierten Untersuchungen und speziellen diagnostischen und technischen Leistungen. Mit der Aufspaltung der vertragsärztlichen Versorgung in eine hausärztliche und eine fachärztliche Versorgung bezweckt der Gesetzgeber eine fachliche Steuerung des Arztsystems vor dem Hintergrund einer bestehenden Überversorgung.[59] Zur Beseitigung ökonomischer Fehlentwicklungen in der vertragsärztlichen Versorgung durch ungeregelte und vermeintlich teure Inanspruchnahme der Fachärzte, sollte die Funktion des Hausarztes gestärkt werden. Dieses gesetzgeberische Ziel rechtfertigt die damit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Ärzte.[60]

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Auf institutioneller Ebene wurde der Aufteilung der Vertragsärzte in Haus- und Fachärzte Rechnung getragen, indem § 79 Abs. 3a SGB V die hausärztlichen oder fachärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlung von der Beschlussfassung ausschließt, wenn der Beschlussgegenstand ausschließlich die jeweils andere Gruppe betrifft.

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Der Gesetzgeber ist allerdings inkonsequent, weil er es ausdrücklich zulässt, dass in der hausarztzentrierten Versorgung (siehe § 73b Abs. 5 S. 4 SGB V) und in besonderen Versorgungsverträgen (siehe § 140a Abs. 2 S. 1 SGB V) von den Vorschriften des 4. Kapitels des SGB V (§§ 69–140) und damit auch von § 73 SGB V abgewichen werden darf.

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