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2. Eingeschränkter Anwendungsbereich

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Die Zwei-Stufen-Theorie weist jedoch einen eingeschränkten Anwendungsbereich auf: So kann die Vergabe von Subventionen nach dem aufgezeigten Modell zweistufig erfolgen, sie muss es jedoch nicht. Vielmehr überwiegen in der Praxis sogar einstufige Ausgestaltungen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind[20]. Auch bei öffentlichen Einrichtungen sah sich die Zwei-Stufen-Theorie teilweise Kritik ausgesetzt, die sich jedoch nicht durchgesetzt hat[21]. Schließlich hat das BVerwG für den Bereich des Vergaberechts der zuvor teilweise von den Oberverwaltungsgerichten herangezogenen Zwei-Stufen-Theorie eine berechtigte Absage erteilt und Vergabestreitigkeiten grundsätzlich dem Privatrecht zugeordnet[22]. Zu Recht hat es dies damit begründet, dass ein einheitlicher Lebenssachverhalt auseinandergerissen würde. Letztlich handelt es sich daher bei der Zwei-Stufen-Theorie um eine Art „Auffangmodell“ für nicht einstufig erklärbare Konstellationen[23].

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