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I. Bedeutung
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Der Folgenbeseitigungsanspruch (im Folgenden FBA) ist der Gruppe der Primäransprüche zuzurechnen (s.o. Rn 893). Er ist im Unterschied zu Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Geldleistung ausgerichtet, sondern auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands, der vor einem rechtswidrigen Eingriff in subjektive Rechte bestand[1]. Von der bereits aus dem Privatrecht bekannten Naturalrestitution unterscheidet er sich dadurch, dass er nicht den hypothetischen Zustand, der ohne den rechtswidrigen Eingriff bestünde, zum Ziel hat, sondern den tatsächlichen Zustand, der vor diesem Eingriff bestand (sog. „status quo ante“)[2]. Deshalb bleiben Entwicklungsmöglichkeiten, die erst nach dem Eingriff entstehen können, unberücksichtigt.
Beispiele:
• | Rückgängigmachung der Einbeziehung eines Grundstücksstreifens in die Straßenverbreiterung[3]; |
• | Wiederherstellung eines Netzanschlusses[4]; |
• | Rückgängigmachung der ehrverletzenden Äußerungen eines Beamten[5]; |
• | Rückgängigmachung einer Abschiebung[6]; |
• | Unterbringung von Flüchtlingen in Privatunterkünften[7]; |
• | Löschung einer Äußerung im Facebook-Account eines Bürgermeisters[8]; |
• | Löschung rechtswidrig erhobener Daten[9]. |
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Die Beispiele belegen, dass oftmals die Folgen rechtswidriger Realakte erfasst werden. Ein FBA kann aber auch dann bestehen, wenn die rechtswidrigen Folgen aus dem Vollzug eines VA rückgängig gemacht werden sollen. Dieser besondere FBA wird in § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO vorausgesetzt. Danach kann bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass die Vollziehung des VA rückgängig zu machen ist[10]. In dieser besonderen Konstellation wird der FBA als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch bezeichnet[11]. Zur Verdeutlichung dieses Unterschiedes sollte beim FBA im Zusammenhang mit Realakten vom allgemeinen FBA gesprochen werden[12]. In einem so verstandenen Sinn werden auch Situationen erfasst, in denen der Eingriff noch nicht stattgefunden hat, aber unmittelbar bevorsteht. Dann handelt es sich um einen Unterlassungsanspruch (dazu ausf. Rn 909 ff)[13].