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3. Grenzen der Privatisierung
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Allerdings unterliegt die Privatisierung auch gewissen Grenzen. So dürfen staatliche Kernaufgaben, insbes. im Bereich der Eingriffsverwaltung[39], nicht privatisiert werden. Zudem kann auch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG einer Privatisierung Grenzen setzen. Dies hat das BVerwG anhand eines kulturell, sozial und traditionsmäßig bedeutsamen Weihnachtsmarkts, der bisher in alleiniger kommunaler Verantwortung betrieben wurde, entschieden[40]. Abgesehen von diesen allgemeinen Grenzen sind auch bereichsspezifische Grenzen anzutreffen. So setzt etwa Art. 87e GG einer Privatisierung der Deutschen Bahn AG gewisse Grenzen[41].
Ausbildungsliteratur:
Ebeling/Tellenbröcker, Subventionsrecht als Verwaltungsrecht, JuS 2014, 217; Ehlers, Rechtsprobleme der Nutzung kommunaler öffentlicher Einrichtungen, JURA 2012, 692 und 849; Geis/Madeja, Kommunales Wirtschafts- und Finanzrecht – Teil I, JA 2013, 248; Korte, Grundlagen des Subventionsrechts, JURA 2017, 656 ff; Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich, Die immer noch bedeutsame Frage nach dem Ob und dem Wie, JA 2011, 810; Pünder/Buchholtz, Einführung in das Vergaberecht, JURA 2016, 1246 und 1348; Pünder/Dittmar, Die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden, JURA 2005, 760.