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§ 4 Rechtsquellen des Verwaltungsrechts

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„Woher“ kommt das Verwaltungsrecht? Diese Frage beantwortet die sog. Rechtsquellenlehre. Der Begriff der Rechtsquelle ist vieldeutig. Er wird hier iSv Rechtserkenntnisquelle benutzt. Rechtserkenntnisquellen sind diejenigen Aussagen, denen das geltende Recht unmittelbar entnommen werden kann (zB Gesetze, Verordnungen, Satzungen)[1]. In diesem Sinne werden geschriebene und ungeschriebene Rechtsquellen unterschieden[2]. Ferner wird unterschieden zwischen staatlichem und autonomem Recht. Das staatliche Recht unterteilt sich als Folge der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik und der Gewaltenteilung in Bundesrecht und Landesrecht sowie in originäres und abgeleitetes Recht (einerseits parlamentsbeschlossene Gesetze, andererseits Rechtsverordnungen). Autonomes Recht ist das Recht der zur Rechtsetzung befugten Körperschaften (Gemeinden, Universitäten) und ergeht in Form von Satzungen.

Beispiele:

Bebauungsplan als Satzung, § 10 BauGB; Promotionsordnung für den Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin.

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