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10. Völkerrecht
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Schließlich bildet auch das Völkerrecht eine für das Verwaltungsrecht relevante Rechtsquelle, die in ihrer Bedeutung jedoch hinter derjenigen des Unionsrechts zurückbleibt. Hier ist zu unterscheiden zwischen den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nach Art. 25 GG und dem sonstigen Völkerrecht. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind nach Art. 25 S. 1 GG Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen nach Art. 25 S. 2 GG den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbare Rechte und Pflichten[28]. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört etwa die territoriale Souveränität eines Staates: Die Hoheitsgewalt ist damit grundsätzlich auf das Staatsgebiet begrenzt[29]. Auch hierin kommt der zentrale Unterschied des Völkerrechts zum Unionsrecht zum Ausdruck.
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Im Gegensatz dazu muss das sonstige Völkerrecht nach Art. 59 Abs. 2 GG durch ein Zustimmungsgesetz in nationales Recht umgewandelt werden[30]. So wird etwa das Umweltrecht durch die sog. Aarhus-Konvention geprägt. Darin wird der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung in umweltrelevanten Verwaltungsverfahren sowie der Zugang zu Gericht in diesen Angelegenheiten garantiert[31]. Die Aarhus-Konvention ist aber nicht nur von der Bundesrepublik Deutschland und anderen Vertragsstaaten umgesetzt worden, sondern auch von der Europäischen Union. Soweit die Inhalte der Konvention in sekundäres Unionsrecht eingeflossen sind, partizipieren sie an dessen Wesen.