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7. Richterrecht
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Da jede Rechtsordnung lückenhaft ist und weil ferner die Richter jeden Rechtsstreit entscheiden müssen (Verbot der Rechtsverweigerung), sind sie insoweit gezwungen, die Rechtsgrundlage für die Streitentscheidung selbst zu erzeugen, wenn es dem geschriebenen Recht an einer Lösungsgrundlage mangelt. Dadurch entsteht Richterrecht. Keine Rechtsordnung kann auf es verzichten. Seine Existenz und seine Legitimität sind deshalb akzeptiert. Problematisch sind Maß und Grenzen[19].