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3.1 Bilanzierung auf Ebene des Gemeinschaftsunternehmens

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Die Bilanzierung von Joint Venture nach HGB ist einerseits auf Ebene des Joint Venture als Gemeinschaftsunternehmen und andererseits für die bilanzielle Abbildung der Joint Venture-Beteiligung in der Bilanz des jeweiligen Partnerunternehmens relevant. Falls ein inländisches Joint Venture eine eigenständige Rechtspersönlichkeit (sog. Equity Joint Venture) in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft darstellt (vgl. näher oben Rn. 15 ff., ist dieses Joint Venture Unternehmen nach §§ 238 ff. HGB selbstständig buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Die Bilanzierung des Joint Venture richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und ist auch nach Verabschiedung des BilMoG abhängig von der Rechtsform. Die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften und gleich gestellten bestimmten Personengesellschaften (GmbH/AG & Co.; auch Ltd. & Co.) unterliegen weiterhin höheren formalen Anforderungen (§§ 264 ff. HGB als lex specialis) als reine Personenunternehmen (OHG, KG). Als weitere Kategorie wurde durch das BilMoG die sog. „kapitalmarktortientierte Kapitalgesellschaft“ nach § 264d HGB eingeführt,[44] für die nochmals weiterführende Bilanzierungsregelungen zu beachten sind.[45] Dies kann auch eine Joint Venture Gesellschaft betreffen, die zwar selbst nicht börsennotiert ist, die aber Schuldtitel an einem organisierten Markt platziert hat.

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Für die Rechnungslegung auf Ebene eines solchen Gemeinschaftsunternehmens sind keine Joint Venture-spezifischen Bilanzierungsregelungen im HGB vorgesehen, sondern Bilanzierung und Bewertung richten sich nach den allgemeinen und rechtsformabhängigen HGB-Regelungen. Besondere Joint Venture-spezifische Fragestellungen können sich allenfalls aus der Geschäftstätigkeit des Joint Venture heraus ergeben. Hier ist insbesondere an das Thema der „langfristigen Auftragsfertigung“ zu denken, da Joint Venture häufig in den Bereichen des Gebäude- oder Anlagenbaus oder anderer langfristiger Infrastrukturbauprojekte eingesetzt werden. Für die Bilanzierung der Auftragsfertigung ergeben sich jedoch keine Neuerungen durch das BilMoG, sondern entsprechend des strengen Realisationsprinzips des § 252 Abs. 2 HGB sind die Gewinne aus dem Auftrag – anders als bei IFRS[46] – grundsätzlich erst bei Endabnahme des Projekts zu realisieren (sog. Completed-Contract-Method). Hinzuweisen ist außerdem noch auf das durch das BilMoG neu eingeführte Aktivierungs-Wahlrecht für eigene Entwicklungskosten (§§ 248 Abs. 2 i.V.m. 255 Abs. 2a HGB),[47] das gerade bei entwicklungsintensiven Gemeinschaftsprojekten (z.B. Softwareentwicklung) Joint Venture-relevant sein kann.

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