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3.2 Bilanzierung im Abschluss des Partnerunternehmens

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Für die bilanzielle Abbildung des Joint Venture im Abschluss des jeweiligen Partnerunternehmens sind drei Anwendungsfälle zu unterscheiden:

1. Bilanzierung von vertraglichen Kooperationen (sog. Contractual Joint Venture) beim Partnerunternehmen;
2. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Einzelabschluss des Partnerunternehmens;
3. Bilanzierung eines rechtlich eigenständigen Gemeinschaftsunternehmens (sog. Equity Joint Venture) im Konzernabschluss des Partnerunternehmens.

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Zu 1.: Bei einem Contractual Joint Venture (vgl. oben Rn. 13 ff. besteht kein rechtlich selbstständiges Unternehmen, sondern es handelt sich in der Regel um eine BGB-Innengesellschaft (z.B. ARGE in der Bauindustrie) oder BGB-Außengesellschaft bzw. Bruchteilsgemeinschaft (z.B. gemeinschaftlicher Betrieb einer Öl-Pipeline).[48] Diese vertraglichen Kooperationen führen nicht zu einer eigenständigen Bilanzierung auf Ebene des Joint Venture, sondern die Bilanzierung im Abschluss des Joint Venture Partners erfolgt in Abhängigkeit von der entsprechenden vertraglichen Beziehung. Hier kann man für die HGB-Bilanzierung entsprechend den IFRS-Regelungen gemeinsame Tätigkeiten oder gemeinschaftlich geführtes Vermögen unterscheiden (vgl. dazu näher unten Rn. 77 ff.). Bei gemeinsamen Tätigkeiten bilanziert jeder Partner seine ihm gehörenden Vermögenswerte und Schulden sowie die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge. Bei gemeinsamem Vermögen müssen die Vermögenswerte und Schulden in den Abschlüssen der Partner anteilig, d.h. quotal ausgewiesen werden.

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Zu 2.: Die Bilanzierung einer Beteiligung an einem gemeinsamen Joint Venture Unternehmen erfolgt im HGB-Einzelabschluss des Joint Venture Partners regelmäßig unter den Finanzanlagen in Höhe der Anschaffungskosten (§§ 271 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 1 HGB). Die Joint Venture Beteiligung muss bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zwingend außerplanmäßig abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 S. 3 HGB); bei einer voraussichtlich vorübergehenden Wertminderung der Joint Venture Beteiligung existiert bei Finanzanlagen wie bisher ein Abschreibungswahlrecht, das nach BilMoG jedoch jetzt für alle Rechtsformen verbindlich ist (§ 253 Abs. 3 S. 4 HGB).[49]

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Zu 3.: Der Konzernabschluss eines nicht kapitalmarktorientierten Joint Venture Partnerunternehmens kann unter den Voraussetzungen der §§ 290 ff. HGB weiterhin nur nach HGB aufgestellt werden; wahlweise darf der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung aber auch nach IFRS aufgestellt werden (§ 315a Abs. 3 HGB). Die Joint Venture Beteiligung darf im HGB-Konzernabschluss nach wie vor wahlweise anteilsmäßig konsolidiert werden (sog. Quotenkonsolidierung gemäß § 310 HGB) oder nach der sog. Equity-Methode (§ 312 HGB) ausgewiesen werden. Wesentlicher Unterschied zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode ist, dass bei erstgenannter Methode alle Vermögenswerte und Schulden des Gemeinschaftsunternehmens anteilig im Konzernabschluss ausgewiesen werden, wohingegen nach der Equity-Methode nur die Joint Venture Beteiligung als solche unter dem Finanzanlagevermögen des Anteilseigners ausgewiesen wird (vgl. zur Equity Methode näher oben Rn. 36 ff.).

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Durch das BilMoG ist im Rahmen der Equity-Methode nur noch die sog. Buchwertmethode zulässig (§ 312 Abs. 1 HGB). Damit erfolgt eine Annäherung an die internationale Rechnungslegung; andererseits ist die Neubewertung des anteiligen Eigenkapitals der Joint Venture Gesellschaft nach wie vor – anders als bei IFRS – auf die Anschaffungskosten (= Buchwert) der Joint Venture Beteiligung begrenzt.[50]

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Alternativ zur Equity-Methode lässt § 310 HGB als Wahlrecht die anteilsmäßige Übernahme der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens zu (sog. Quotenkonsolidierungvgl. dazu näher oben Rn. 32 ff.). Nach § 310 Abs. 2 HGB sind die anteiligen Konsolidierungsmaßnahmen analog der Vollkonsolidierung durchzuführen. Somit zieht die Quotenkonsolidierung den gleichen Konsolidierungsaufwand wie die Vollkonsolidierung eines Tochterunternehmens nach sich. Für die quotale Konsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens im Konzernabschluss des Partnerunternehmens sind nach HGB folgende Regelungen zu beachten:

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Quotale Übernahme der Einzelbilanzwerte aus der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens in eine Summenbilanz entsprechend der Kapitalanteile des Partnerunternehmens. Die Beteiligungsquote errechnet sich nach h.M. aus der Gesamtheit aller dem Partnerunternehmen direkt oder indirekt zurechenbaren Anteile am gezeichneten Kapital des Gemeinschaftsunternehmens.

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Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung (d.h. Aufrechnung des Beteiligungsansatzes beim Partnerunternehmen mit dem anteiligen Eigenkapitals des Gemeinschaftsunternehmens) ist nach dem BilMoG nur noch die sog. Neubewertungsmethode zulässig (§ 310 Abs. 2 i.V.m. § 301 HGB). Bei der Neubewertungsmethode sind die neubewerteten anteiligen Eigenkapitalposten (inkl. aufgedeckter stiller Reserven) des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote des Joint Venture Partners gegen den Beteiligungsbuchwert beim Partnerunternehmen aufzurechnen (Beteiligungsquote × neubewertetes EK ./. Beteiligungs-Anschaffungskosten = Unterschiedsbetrag).

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Der Unterschiedsbetrag ist im Konzernabschluss des Partnerunternehmens als (anteiliger) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) auszuweisen und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 310 Abs. 2 i.V.m. §§ 301 Abs. 1; 309 Abs. 1 HGB). Somit erfolgt im BilMoG keine Annäherung an den sog. Impairment-Only-Approach nach IFRS 3, wonach der Goodwill nur außerplanmäßig abschreibbar ist.

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Die Schuldenkonsolidierung (Aufrechnung von Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen Gemeinschafts- und Partnerunternehmen) ist entsprechend § 302 HGB ebenso anteilig auf Basis der Beteiligungsquote des Partnerunternehmens durchzuführen.

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Die in den Einzelabschlüssen realisierten Zwischenergebnisse für sog. Upstream- bzw. Downstream-Geschäfte zwischen Joint Venture Partner und Gemeinschaftsunternehmen (vgl. dazu oben Rn. 38) sind ebenso quotal zu eliminieren (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 304 HGB).

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In der Konzern-Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens werden nur die quotalen Anteile der Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens erfasst; somit wird beim Partnerunternehmen nur ein quotaler Joint Venture Gewinnanteil ausgewiesen. Interne Aufwendungen zwischen Gemeinschaftsunternehmen und Joint Venture Partner werden anteilsmäßig gegeneinander aufgerechnet oder umgegliedert (§§ 310 Abs. 2 i.V.m. 305 HGB). Vom Gemeinschaftsunternehmen an den Joint Venture Partner ausgeschüttete Beteiligungserträge sind zur Vermeidung von Doppelerfassungen vollständig zu eliminieren.

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In der Konzern-Bilanz und Konzern-GuV des Partnerunternehmens sind nach Durchführung der Quotenkonsolidierungsarbeiten die anteiligen Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge des Gemeinschaftsunternehmens zusammen mit den entsprechenden Posten der anderen Konzernunternehmen auszuweisen (vgl. DRS 9.19).

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Der wesentliche Unterschied zur Vollkonsolidierung besteht somit in dem bei der Quotenkonsolidierung fehlenden Ausweis der Anteile der anderen Joint Venture Gesellschafter in der Konzernbilanz und Erfolgsrechnung des Partnerunternehmens. Kritisiert wird in diesem Zusammenhang, dass durch die quotale Einbeziehung von Vermögenswerten und Schulden in den Konzernabschluss des Joint Venture Partners der Eindruck erweckt würde, das Partnerunternehmen könne über diese Vermögenswerte verfügen, obwohl die Verfügungsmacht durch die gemeinschaftliche Führung des Joint Venture faktisch eingeschränkt ist. Darin wird in der IFRS-Rechnungslegung auch eine fehlende Übereinstimmung mit der Definition eines Vermögenswertes als in der „Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource“ gesehen.[51] Diese Kritik war eine wesentliche Ursache dafür, die Quotenkonsolidierung im Rahmen der Neufassung des entsprechenden IFRS-Standards abzuschaffen. Dieser Ansicht ist das BilMoG jedoch nicht gefolgt, da gemäß § 310 HGB die Quotenkonsolidierung für die bilanzielle Abbildung von Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss des Partnerunternehmens weiterhin als Wahlrecht verankert ist. Für die Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss ist die Einheitstheorie (Fiktion der rechtlichen Einheit sämtlicher im Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen) meines Erachtens auch nicht zutreffend anwendbar, da ein Gemeinschaftsunternehmen eben gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass es durch mehrere voneinander unabhängigen Joint Venture Partnern geführt wird.

4II › 4. Bilanzierung von Joint Arrangement in der Internationalen Rechnungslegung

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