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4.1.4 Rechnungslegungsstandard IFRS 11 im Überblick

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Ziel des IFRS 11 ist es, den Unternehmen mit gemeinschaftlich geführten Beteiligungen prinzipienorientierte Regelungen für die Rechnungslegung vorzugeben (vgl. IFRS 11.1). Zur Erreichung des Ziels gibt der Standard folgende Vorgehensweise vor: Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei der Beteiligung überhaupt um eine gemeinsame Vereinbarung (Joint Arrangement) handelt. „Dies setzt insbesondere voraus, dass die relevanten Entscheidungen von mehreren Investoren nur gemeinsam getroffen werden können.“[71] Trifft dies zu, dann folgt im nächsten Schritt die Klassifizierung der gemeinschaftlichen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) oder als Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture), abhängig von den Rechten und Pflichten, die sich aus der Vereinbarung für die Partnerunternehmen ergeben.[72]

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Liegt ein Equity Joint Venture vor, dann spricht vieles für das Vorliegen eines Joint Venture im vorstehenden Sinne.[73] Allerdings stellt die rechtliche Selbstständigkeit im neuen Standard nur noch eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung mehr für ein Gemeinschaftsunternehmen dar. Vertragliche Vereinbarungen sowie sonstige Sachverhalte und Umstände sind nun zusätzlich auf ihren wirtschaftlichen Gehalt zu überprüfen und bestimmen, wie die bilanzielle Einbeziehung im Einzelabschluss- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen zu erfolgen hat.

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Zudem enthält der Standard spezielle Regelungen für Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zwischen Partnerunternehmen und Joint Arrangement.[74] Umfangreiche Übergangsregeln, z.B. für die Umstellung von der Quotenkonsolidierung auf die Equity-Methode, sind außerdem unter IFRS 11.C2 bis 11.C13 enthalten.

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Abb. 5:

Klassifizierung und Bilanzierung von Joint Arrangements im Überblick[75]


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