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a) Abgabe der Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft

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Die Entscheidung über die Abgabe der Steuerstrafsache an die StA steht im pflichtgemäßen Ermessen der FinB. Sie darf nicht willkürlich sein.

Welche Gründe aus Sicht der Finanzverwaltung insbesondere zu einer unverzüglichen Abgabe führen, hat der Erlassgeber in Nr. 22 AStBV geregelt Danach wird eine unverzügliche Abgabe in Betracht kommen, wenn

eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 74 AStBV) beantragt werden soll,
die Anordnung der Untersuchungshaft (§§ 112, 113 StPO) geboten erscheint (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 2),
die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 3),
der Beschuldigte außer einer Steuerstraftat (Nr. 18 AStBV) oder gleichgestellten Straftat (Nr. 19 AStBV) noch eine andere prozessuale selbstständige Straftat begangen hat und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 4),
eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren geahndet werden kann (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 5 AStBV), mithin eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr oder eine solche ohne Bewährung droht,
gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und der gesetzgebenden Körperschaften der Länder (Nr. 151 AStBV),
Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen (Nr. 152 AStBV),
Streitkräfte anderer Staaten (Nr. 153 AStBV),
Jugendliche, Heranwachsende, vermindert Schuldfähige (Nr. 154 AStBV) ermittelt wird (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 6) oder
ein Amtsträger der Finanzverwaltung der Beteiligung verdächtig ist (Nr. 22 Abs. 1 Nr. 7 AStBV).

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Nach Nr. 22 Abs. 2 AStBV kann aber auch die Größenordnung des zu erwartenden Steuerschadens, die Persönlichkeit oder Stellung des Beschuldigten sowie der Sachzusammenhang mit anderen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Abgabe rechtfertigen. Allein die Tatsache, dass nach den Ermittlungen ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO vorliegt, führt nicht zwangsläufig zur Abgabe. Auch die Ankündigung des Beschuldigten, dass er gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegen werde, rechtfertigt für sich keine Abgabe an die StA. Entscheidend ist vielmehr der insgesamt ermittelte Steuerschaden, der im Millionenbereich angesichts der Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH einen Verfahrensabschluss in Form der Anklageerhebung unerlässlich macht.[1]

Neben den in Nr. 22 AStBV geregelten Abgabegründen können aber auch besondere Probleme allg. strafrechtlicher Art wie z.B. Fragen der Zurechnungsfähigkeit, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder ein persönlicher oder sachlicher Zusammenhang mit einem bei der StA bereits anhängigen Verfahren zu einer Abgabe an die StA führen.[2]

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Zu welchem Zeitpunkt eine Abgabe an die StA erfolgt, liegt ebenfalls im Ermessen der FinB. D.h. sie kann grundsätzlich „jederzeit“ abgeben. Die Form der Abgabe ist nicht vorgeschrieben. Sie erfolgt aber in der Regel in Form eines ausführlichen zusammenfassenden Berichts oder Vermerks aus dem das bisherige Ergebnis der Ermittlungen der Steufa und BuStra hervorgeht (Nr. 89 AStBV). Durch die Abgabe an die örtlich und sachlich für Wirtschaftsstrafsachen zuständige StA (§ 143 Abs. 1, Abs. 4 GVG) geht die Ermittlungszuständigkeit kraft Gesetz auf die StA über.[3] Diese ist verpflichtet das Verfahren zu übernehmen.[4]

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Dem Wortlaut des § 386 Abs. 4 S. 3 AO lässt sich entnehmen, dass das Verfahren nur im Einvernehmen wieder an die FinB zurückgegeben werden kann. Nach Abgabe der Strafsache an die StA verliert die FinB ihre selbstständige Ermittlungsbefugnis. Sie behält jedoch die bereits beschriebenen polizeilichen Befugnisse sowie die Beteiligungsrechte nach §§ 403, 407 AO (vgl. Rn. 11, 49 ff.). Ab diesem Zeitpunkt entscheidet die StA über weitere Ermittlungsmaßnahmen und trifft verfahrensabschließende Entscheidungen unter Beachtung der genannten Beteiligungsrechte.

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Die Abgabe der Steuerstrafsache an die StA hat auch zur Folge, dass ein Steuerberater nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer als Verteidiger auftreten darf (§ 392 Abs. 1 AO), sofern er nicht gem. § 138 Abs. 2 StPO als alleiniger Verteidiger nach Genehmigung durch das Gericht zugelassen wird. Dies ist der Besonderheit geschuldet, dass nach § 392 AO (vgl. auch Nr. 32 Abs. 1 AStBV) in Steuerstrafsachen neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer als alleinige Verteidiger auftreten können, solange die FinB das Ermittlungsverfahren gem. § 386 Abs. 2 AO selbstständig durchführt bzw. die FinB nach den §§ 385 ff. AO die Aufgabe der StA als Strafverfolgungsbehörde wahrnimmt.[5] Auch den Einspruch gegen einen von der FinB beantragten Strafbefehl darf ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe für seinen Mandanten noch selbstständig einlegen, da die Einlegung des Einspruchs auch durch einen Vertreter bewirkt werden könnte.[6] Erst wenn die StA oder das Gericht sich mit der Steuerstrafsache inhaltlich befassen bzw. auseinandersetzen müssen endet die Befugnis der Alleinverteidigung.[7]

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Da die Abgabe einer Steuerstrafsache durch die Vorschrift § 386 Abs. 2 und § 386 Abs. 4 S. 1 AO ausdrücklich vorgesehen ist, bestehen im Hinblick auf das Steuergeheimnis sowohl nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 als auch nach Nr. 2 AO keine Bedenken. Anders verhält es sich bei Erkenntnissen über Nichtsteuerstraftaten. Diese dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 30 Abs. 4 Nr. 4 und Nr. 5 AO an die StA weitergegeben werden (vgl. Rn. 42).

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