Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 147

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4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenVII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 2. Durchsichtsrecht der Papiere

2. Durchsichtsrecht der Papiere

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Durch die Vorschrift des § 404 S. 2 2. Alt. AO i.V.m. § 110 Abs. 1 StPO erhält die Steuerfahndungsstelle das Recht auf Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (vgl. Nr. 69 Abs. 1 AStBV). Dieses Sonderrecht erhielt die Steuerfahndungsstelle erstmalig durch das 1. Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (StVRG) vom 9.12.1974.[1] Hintergrund war, den besonderen Sachverstand der Steuerfahndung zur effektiven Bekämpfung der Steuerkriminalität optimal nutzbar zu machen.[2] Für die Durchsichtsbefugnis ist es gleichgültig, ob die FinB selbst oder die StA die Verfahrensherrschaft hat. Die Befugnis der Steuerfahndung geht damit über die Befugnis der FinB im staatsanwaltschaftlichen Verfahren hinaus. Da das Gesetz die Befugnis der Durchsicht lediglich der Steuerfahndungsstelle einräumt, wird dem einzelnen Beamten die Ausübung des Rechts durch Auftrag übertragen.[3] In der Praxis findet sich diese Übertragung in Form eines Vermerks auf der Rückseite des Dienstausweises. Das Durchsichtsrecht erstreckt sich nicht nur auf die sichergestellten Geschäftspapiere wie z.B. Bilanzen, Buchführungsunterlagen, Belege, Quittungen und Grundaufzeichnungen, sondern auch auf Briefe, Fotos, Kalender sowie private Aufzeichnungen u.Ä. Auch verschlossene Briefe dürfen geöffnet und gelesen werden, soweit dies für den Untersuchungszweck erforderlich erscheint (vgl. Nr. 69 Abs. 1 AStBV). Voraussetzung ist, dass sich sämtliche der Durchsicht zugänglichen Gegenstände im Gewahrsam des von der Durchsuchung Betroffenen befinden. Auf das Eigentum kommt es nicht an.[4] Private Unterlagen und Papiere, wie z.B. Tagebücher oder Briefe, dürfen nur insoweit durchgesehen werden, als sie Aufschluss über den Tatvorwurf der Steuerhinterziehung geben können.[5] § 110 Abs. 3 StPO ermächtigt die Steuerfahndung auch zur Durchsicht elektronischer Speichermedien (PC, Notebooks, USB-Sticks, Tonträger, Filme etc). Auf räumlich getrennte Speichermedien darf jedoch nur zugegriffen werden, wenn der Verlust der gesuchten Dateien zu besorgen ist. Die Durchsicht dient der Feststellung, ob einem Papier bzw. einer elektronischen Datei Beweisbedeutung zukommt. Ist dies der Fall, wird hinsichtlich des in Betracht kommenden konkreten Gegenstandes eine Beschlagnahmeanordnung beim zuständigen Ermittlungsrichter erfolgen. Im Übrigen sind die vorläufig sichergestellten Gegenstände zurückzugeben. Solange die Durchsicht der sichergestellten Papiere und elektronischen Speichermedien nicht beendet ist, ist auch die Durchsuchung nicht beendet. Das BVerfG hat in einem Beschluss vom 30.1.2002 klargestellt, dass eine zeitliche Grenze, vergleichbar der 6-Monatsgrenze für die Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen, für die Dauer der Durchsicht nicht existiert.[6] Die Durchsicht sollte jedoch nicht unverhältnismäßig lange dauern. Der Fortgang der Durchsicht sollte daher kontinuierlich in Form von Aktenvermerken dokumentiert werden, um gerade in Umfangsverfahren belegen zu können, dass die Dauer der Durchsicht angesichts des Umfangs der sichergestellten Gegenstände, nicht unverhältnismäßig lange angedauert hat. Eine gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher lediglich darauf, ob die Ermittlungsbehörde die rechtlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat.[7] Erhebt ein Beschuldigter Widerspruch gegen die Mitnahme der Gegenstände zur Durchsicht oder begehrt er die Prüfung der Einhaltung von Entscheidungsgrenzen, so kann er einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog beim zuständigen Ermittlungsrichter stellen.[8]

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