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c) Rückgabe der Steuerstrafsache an die Finanzbehörde

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Eine Rückgabe der Steuerstrafsache an die FinB nach § 386 Abs. 4 S. 3 AO kann die StA nach Abgabe oder Evokation nur im Einvernehmen mit der FinB erreichen. „Im Einvernehmen“ setzt eine Übereinstimmung der beiden Behörden voraus. Das bedeutet, dass die FinB nicht auf Rückforderung der Strafsache drängen und die StA der FinB diese nicht aufdrängen darf.[15] Die Rückgabe setze nach umstrittener Auffassung grundsätzlich ein vorheriges selbstständiges Ermittlungsrecht der FinB nach § 386 Abs. 2 AO voraus, womit eine Rückübertragung in Fällen in denen ein Haftbefehl aufgehoben wurde oder sich der Verdacht einer Zusammenhangstat nicht bestätigt hat, nicht möglich sei.[16] In der Praxis ist Folgendes zu beobachten: Das Steuerstrafverfahren wird auch bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes einer Urkundenfälschung zunächst ausermittelt und schließlich nach § 386 Abs. 4 AO an die StA abgegeben, obwohl sich die Zuständigkeit der FinB bereits ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Allgemeindelikts nach § 386 Abs. 1 AO richtet (vgl. hierzu auch Rn. 46, 89 f.). Kann die Nichtsteuerstraftat aus dem Verfahren der FinB schon vor einer Abgabe i.S.d. § 386 Abs. 4 S. 1 AO zwecks Verfolgung in einem gesonderten Strafverfahren, das bei der StA zu führen ist, abgetrennt werden, weil es sich bei der Nichtsteuerstraftat um eine andere prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO handelt, z.B. bei einem Verdacht des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten gem. § 266a Abs. 1 und 2 StGB, steht einer Rückgabe der Steuerstrafsache nach der hier vertretenen Auffassung ohnehin nichts im Weg. In der Praxis werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle Erkenntnisse einer Nichtsteuerstraftat, die sich als eine andere prozessuale Tat darstellt, unter Beachtung des Steuergeheimnisses ,zeitnah der StA mitgeteilt, ohne den Weg der förmlichen Abgabe zu beschreiten (§ 30 Abs. 4 Nr. 4a AO). Aber auch bei einer einheitlichen prozessualen Tat wird die FinB erfahrungsgemäß nichts gegen eine (möglichst frühzeitige) Abtrennung der Nichtsteuerstraftat mit der Folge einer Einstellung oder Verfolgungsbeschränkung gem. § 154a Abs. 1 StPO durch die StA einzuwenden haben, wenn sie ihr (Steuerstraf-)Verfahren anschließend eigenständig – ihren Vorstellungen entsprechend – abschließen kann.[17] Der Beschuldigte wird erfahrungsgemäß ebenfalls nichts gegen einen Abschluss des Steuerstrafverfahrens durch die FinB einzuwenden haben, da die Abschlussbefugnis im Strafbefehlsverfahren ihre Grenze findet und der Strafkatalog der FinB als moderat bezeichnet werden kann. Der Streit, ob in diesen Fällen ein Einverständnis gem. § 386 Abs. 4 S. 3 AO erforderlich sei oder ob es auf ein solches nicht ankomme, da kein Fall des § 386 Abs. 4 S. 3 AO vorliege, ist angesichts der Praxis akademisch.[18] In der Praxis nimmt die FinB frühzeitig Kontakt mit der StA auf, wenn sie nach Abgabe der Steuerstrafsache an diese eine Rückgabe begehrt. Entsprechend verhält es sich, wenn die StA nach Erhalt des Verfahrens eine Abtrennung der Nichtsteuerstraftat favorisiert und einen Abschluss im Strafbefehlswege durch die FinB für sachdienlich hält. Entscheidend für einen möglichst geringen Reibungsverlust, ist eine praktikable Zusammenarbeit der FinB mit der StA. Eine Rückgabe der Steuerstrafsache sollte aber grds. wegen der einhergehenden Verfahrensverzögerung und der bis dato erfahrungs- und naturgemäß langen Verfahrensdauer von Steuerstrafsachen die Ausnahme bleiben und grundsätzlich vermieden werden.

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Förmliche Rechtsbehelfe stehen den Beschuldigten gegen die Abgabe, Evokation und Rückgabe der Steuerstrafsache nach § 386 Abs. 4 S. 1, 2 und 3 AO nicht zur Verfügung, da es sich lediglich um der Strafrechtspflege intern zuzurechnende Prozesshandlungen handelt.[19]

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