Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 151

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4. Kapitel Verfahren bei SteuerdeliktenVII. Besonderheiten bei Steuerstrafverfahren › 4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls

4. Selbstständiges Antragsrecht auf Erlass eines Strafbefehls

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Die besondere Stellung der FinB in Steuerstrafsachen wird auch durch die Vorschrift des § 406 AO deutlich. Diese Vorschrift ergänzt die selbstständige Rechtsstellung der FinB im Ermittlungsverfahren nach §§ 399–401 AO bis zum Übergang in das gerichtliche Verfahren (vgl. Nr. 87 AStBV). Die FinB, genauer gesagt, die BuStra kann gem. § 400 AO selbstständig, d.h. ohne Einschaltung der StA beim zuständigen Strafrichter einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren nach § 401 AO stellen (vgl. Nr. 84 AStBV). Sie erhält bis zum Zeitpunkt der Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins (§ 408 Abs. 3 S. 2 StPO) oder der Einlegung eines Einspruchs gegen den erlassenen Strafbefehl (§ 410 Abs. 1 S. 1 StPO) weitere staatsanwaltschaftliche Befugnisse und wird ohne Hinzuziehung der StA ausschließlicher Ansprechpartner des Amtsgerichts. Sollte also der Strafrichter nach einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls bspw. eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO in Erwägung ziehen, hat er sich mit der FinB in Verbindung zu setzen, um die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der FinB, mithin der BuStra, einzuholen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn z.B. die Strafverfolgung gem. § 154a StPO beschränkt oder eine Tat gem. § 154 Abs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden werden sollen. Die FinB kann den Strafbefehlsantrag bis zum Erlass des Strafbefehls zurücknehmen. Beabsichtigt der Strafrichter, von dem Strafbefehlsantrag z.B. im Rechtsfolgenausspruch abzuweichen, müsste er sich hinsichtlich eines Einigungsversuchs mit der FinB in Verbindung setzen. Diese kann, sofern sie den Änderungsvorstellungen zustimmt, einen neuen geänderten Strafbefehlsantrag stellen. „Beharrt“ sie jedoch auf ihrem Antrag, so hat der Strafrichter die Möglichkeit nach § 408 Abs. 3 S. 2 StPO einen Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Lehnt der Richter jedoch den Erlass eines Strafbefehls ab oder erlässt er einen solchen mit geändertem Inhalt, verbleibt der FinB entsprechend §§ 408 Abs. 2 S. 2, 210 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.[1]

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