Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 17
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D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte
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Die Verwandtschaft von Steuerhinterziehung und Betrugstaten zeigt sich ebenfalls sehr deutlich bei einem Blick über die Grenze. Das beginnt bereits bei der Formulierung von Tatbeständen, die wie in Österreich oder der Schweiz mit der Überschrift Abgaben- oder Steuerbetrug keinen Zweifel an den Parallelen lassen.[1] In Österreich ist diese Entwicklung sehr deutlich geworden, weil der Gesetzgeber in der Reform des Finanzstrafrechts im Jahr 2012 das Steuerstrafrecht im Bereich der Qualifikationen – ähnlich wie in Deutschland – dem Betrugsstrafrecht angepasst hat. Hier lohnt es sich, die Frage zu stellen, ob ein künftiges europäisch harmonisiertes Steuerstrafrecht eher Züge des klassischen Betrugsstrafrechts tragen wird.[2] Noch deutlicher wird dieses Phänomen bei einem Blick auf das ungarische Steuer- und Haushaltsstrafrecht. Dort wurde kürzlich ein einheitlicher Tatbestand des Haushaltsbetrugs (§ 396 ungStGB) geschaffen.[3] Dabei wird in einer einheitlichen Strafvorschrift die Verletzung der öffentlichen Haushalte, sowohl der Ungarns als auch der internationaler Organisationen oder der Europäischen Union, unter Strafe gestellt.
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Auch in der Politik der Europäischen Union kommt die einheitliche Bekämpfung von Haushaltsschädigungen bereits in den Begrifflichkeiten zum Ausdruck („Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union“).[4] So kommt etwa in der Richtlinie (EU) 2017/1371 vom 5.7.2017[5] (Rn. 7) unmittelbar zum Ausdruck, dass zwar nicht auf Ebene des nationalen Strafrechts der Mitgliedstaaten, aber auf Unionsebene die Idee einer einheitlichen Betrugsbekämpfung vorherrscht, die die Steuerhinterziehung und sogar Bestechungsdelikte und Geldwäsche einschließt. Hierin wird ein einheitlicher Betrugstatbestand zugrundgelegt, der Einnahmen und Ausgaben der Union einheitlich vor Schädigung schützen soll.[6] Der Schutz der finanziellen Interessen und damit der Steuereinnahmen wie der Haushalte gleichermaßen dominiert seit Jahren – nicht nur die deutsche – die Diskussion über die Europäisierung des Strafrechts.[7]