Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 9
1. Kapitel Einleitung: Vom Nutzen einer einheitlichen Darstellung des „Fiskalstrafrechts“
ОглавлениеInhaltsverzeichnis
A. Der Ruf nach mehr Fiskalstrafrecht
B. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts durch Gesetzgeber, BGH und Steuerverwaltung
C. Zur Entwicklung der Bestechungs-, Betrugs- und Untreuestrafbarkeit
D. Entwicklungslinien des europäischen Strafrechts gegen Steuer- und Haushaltsdelikte
E. Begriff des Fiskalstrafrechts und Notwendigkeit einer einheitlichen Darstellung
Literatur:
Adick Zur Neuregelung der Selbstanzeige im Jahr 2011, HRRS 2011, 197; Baumann Über die notwendigen Veränderungen im Bereich des Vermögensschutzes, JZ 1972, 1; Bilsdorfer Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2012, 1413; Brandl Vorsteuerbetrug gem. § 39 Abs 2 FinStrG, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 113; Bülte Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Strafbewehrung von § 153 AO: Prüfstein für Strafrechtsdogmatik und Verfassungsrecht im Steuerstrafrecht, BB 2010, 607; ders. Zur Strafbarkeit der Verschleierung von Sanktionsansprüchen als Umsatzsteuerhinterziehung, HRRS 2011, 465; ders. Zur Situation der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige in Deutschland, ZWF 2015, 52; ders. Vorgesetztenverantwortlichkeit im Strafrecht, 2015; ders. Zur faktischen Straflosigkeit institutionalisierter Agrarkriminalität, GA 2018, 35; ders. Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GS Joecks, 2018, S. 365; Dannecker Abgabenhinterziehung und Betrug im europäischen Vergleich. Der österreichische Abgabenbetrug – Modellcharakter für Europa, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 61; ders. Bekämpfung der Steuerdelinquenz auf europäischer Ebene, FS P. Kirchhof, 2013, S. 1809; Deibel Die Reichweite des § 153 Abs. 1 S. 1 AO, 2011; Erb/Erdel Der Referentenentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige – Anmerkungen aus Beratersicht, NZWiSt 2014, 327; Hellmann Plädoyer für das strafrechtliche Denken im Steuerstrafrecht, FS Achenbach, 2011, S. 141; Jascsó Der Straftatbestand des Haushaltsbetruges im ungarischen Strafrecht, NZWiSt 2014, 98; Kubiciel/Tsambikakis Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§ 299a StGB) – Stellungnahme zum Entwurf des Bayerischen Staatsministeriums, medstra 2015, 11; Kuhlen Vorsätzliche Steuerhinterziehung trotz Unkenntnis der Steuerpflicht, FS Kargl, 2015, S. 297; Leitner/Lehner Selbstanzeige in Österreich – Wesentliche Eckpunkte und Vergleich zur Rechtslage in Deutschland, NZWiSt 2015, 52; Nahari Europäische Finanzmarktintegration und transatlantische Bankenkrise, 2013; Rolletschke/Roth Die Selbstanzeige, 2015; Rotsch (Hrsg.) Criminal Compliance vor den Aufgaben der Zukunft, 2013; ders. Criminal Compliance Handbuch, 2015; Schmoller Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) – zentrale Auslegungsfragen, in Leitner (Hrsg.), Finanzstrafrecht 2012, 2013, S. 11; Singelnstein Kriminologie: Bestandsaufnahme zur Empirie der Steuerhinterziehung, MschrKrim 98 (2015), 48; Schünemann Die sogenannte Finanzkrise – Systemversagen oder global organisierte Kriminalität?, 2011; ders. Unverzichtbare Gesetzgebungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und der Verschwendung öffentlicher Mittel, 2011; Tiedemann Welche strafrechtlichen Maßnahmen empfehlen sich für eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität?, Gutachten für den 49. Deutschen Juristentag, 1972; ders. Zum Verhältnis von Allgemeinem und Besonderem Teil des Strafrechts, FS Baumann, 1992, S. 7; Tipke Steuerrechtsordnung, Band III, 2. Aufl. 2012.; Wäger Der Kampf gegen die Steuerhinterziehung, UR 2015, 81; Wulf Auf dem Weg zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO)?, wistra 2010, 286.
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Im Jahr 2010 hatte Dieter Engels als Präsident des Bundesrechnungshofes im Vorwort der Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes[1] ein sehr besorgtes Fazit zur Wirtschafts- und Finanzkrise – zutreffender war wohl zunächst eher der Begriff Bankenkrise – gezogen.[2] Diese Krise habe tiefe Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen. Der Bund habe sich von dem Weg der Haushaltskonsolidierung entfernt, um mit „milliardenschweren Programmen“ dem „Konjunktureinbruch entgegenzuwirken“. In der Folge habe sich die Finanzlage des Bundes deutlich verschlechtert. Dem werde nun zwar durch verfassungsrechtliche Schuldenregeln entgegengewirkt, dieser Kurs auf einen soliden Staatshaushalt müsse jedoch durch „wirtschaftliches und zielgerichtetes Verwaltungshandeln“ unterstützt werden. Das bedeutet insbesondere, dass der Staat versuchen muss, unnötige Ausgaben zu vermeiden, zu denen auch unrechtmäßige Auszahlungen wie Subventionen gehören. Diese Pflicht besteht fort, auch wenn der Bund in den letzten Jahren einen Weg in Richtung Haushaltskonsolidierung eingeschlagen haben mag, denn auch der schuldenfreie Staat hat unnötige Ausgaben zu unterlassen. Hinzu kommt, dass die Verschuldung in den Ländern und vor allem vielen Kommunen nach wie vor hoch ist und zum Teil weiter steigt.