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2. Die Rechtsquellen

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Die BGB-Gesellschaft hat eine ausführliche Regelung in den §§ 705 ff. BGB erfahren. Da sie die Grundform für alle Personengesellschaften darstellt, finden die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB auch auf die übrigen Personengesellschaften, die OHG, die KG und die Partnerschaftsgesellschaft, Anwendung, soweit das HGB für diese Gesellschaftsformen keine Spezialregelungen enthält. Allerdings ist das heute auf die BGB-Gesellschaft angewandte Recht zu wesentlichen Teilen das Resultat einer systematischen Neuordnung, die auf einer von Wissenschaft und Rechtsprechung dominierten Rechtsfortbildung beruht.[2] Das hat dazu geführt, dass viele die BGB-Gesellschaft betreffenden gesetzlichen Bestimmungen Ausdruck überholter Vorstellungen sind.

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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