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b) Freie Berufe

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Eine besondere Bedeutung kam der BGB-Gesellschaft als der Gesellschaftsform zu, in der sich die Angehörigen der freien Berufe zusammenschließen können. Gesellschaftsrechtliche Schranken einerseits und standesrechtliche Einschränkungen andererseits machten es den Angehörigen der freien Berufe in der Vergangenheit fast unmöglich, sich in einer anderen Gesellschaftsform als der der BGB-Gesellschaft zusammenzuschließen.

Beispiele:

Eine echte Sozietät von Rechtsanwälten, d. h. eine Sozietät, bei der die Einkünfte der Gesellschaft zufließen und die Gewinne oder Verluste verteilt werden sollen, ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts[3].

Die Gemeinschaftspraxis von Ärzten (Arztsozietät) ist häufig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der gemeinsame Zweck im Sinne des § 705 BGB, zu dessen Erreichung sich die Ärzte zusammenschließen, ist die gemeinsame Ausübung des Berufs[4].

120 Zahnärzte schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, deren Ziel es ist, die Gesellschafter von der Verwaltung ihrer Zahnarztpraxen zu entlasten und durch eine einheitliche Verwaltung und Buchführung für die Gesellschafter Kosten zu sparen[5].

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Was den Zusammenschluss von Freiberuflern angeht, so hat die Entwicklung der letzten Jahrzehnte neue Möglichkeiten eröffnet. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften am 1. Juli 1995 (PartGG) ist es z. B. möglich, dass Anwälte und andere Freiberufler sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen (s. dazu Rn. 454 ff.).

Gesellschaftsrecht I. Recht der Personengesellschaften

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