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4. Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen
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Die Auslegung von Gesellschaftsverträgen folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 und 242 BGB. Das gilt auch für solche Klauseln, die nicht nur für die Gesellschafter selbst, sondern auch für außenstehende Dritte von Bedeutung sein können, wie z. B. für eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, nach der die Gesellschafterrechte nur an Familienangehörige abgetreten werden können[11]. Auch die allgemeinen Grundsätze über die ergänzende Vertragsauslegung finden auf Gesellschaftsverträge Anwendung. Falls die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einen regelungsbedürftigen Punkt nicht bedacht und deshalb auch keine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen haben, so ist auf der Grundlage des Vertrages zu ermitteln, wie die Gesellschafter den offen gebliebenen Punkt nach Treu und Glauben geregelt hätten, wenn sie an ihn gedacht hätten.
Wenn auch grundsätzlich die allgemeinen Regeln über die Auslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) auf den Gesellschaftsvertrag anwendbar sind, so ergeben sich doch einige Besonderheiten. Diese gründen sich einerseits auf die meist lange Vertragsdauer und das Eigenleben, das die Gesellschaft im Laufe der Zeit entfaltet, andererseits auf die im Vergleich mit anderen Rechtsgeschäften stärkere und deshalb auch für die Auslegung zu beachtende Bedeutung des Vertragszwecks und der Treuepflicht der Gesellschafter.
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Lösung zu Fall 5:
S, W und K betreiben ein Umsatzgeschäft, also ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 105 Abs. 1 und 1 Abs. 2 HGB. Bei einem Umsatz von über 1,5 € Millionen ist auch davon auszugehen, dass das Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Da hier ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird, kann es sich nicht um eine BGB-Gesellschaft handeln. Weil S, W und K keine Haftungsbeschränkung im Hinblick auf einzelne Personen vereinbart haben und die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie unabhängig vom Willen der Gesellschafter eine OHG.
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Lösung zu Fall 6:
Der Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück auf einen anderen zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Da einer der Gesellschafter sich verpflichtet hat, ein Grundstück in das Gesellschaftsvermögen einzubringen und der Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet, bedarf er insgesamt gem. § 311b BGB der notariellen Beurkundung um wirksam zu sein. Ein nur handschriftlich aufgesetzter Vertrag verstößt gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form (§ 311b BGB) und ist deshalb gem. § 125 BGB nichtig.