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DIE RÜCKBESINNUNG AUF DIE KIRCHLICHE SENDUNG KANN GELINGEN

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Die Zweckbestimmung des gesamten kirchlichen Vermögens muss sich auch im Handeln aller Entscheidungsträger:innen widerspiegeln. Auf Ebene der Diözese kommt dem Bischof die Gewalt über das Vermögen zu. Verwaltet wird es in der Praxis aber vor allem durch den vom Bischof angewiesenen Diözesanökonom (vgl. c. 494 § 3 CIC). Sowohl Priesterrat als auch Konsultorenkollegium (in Deutschland das Domkapitel), Diözesanvermögensverwaltungsrat und Kirchensteuerrat müssen bei gewissen Entscheidungen gehört werden oder haben sogar Zustimmungsrechte. Wird eine entsprechende Genehmigung nicht eingeholt oder nicht erteilt, ist ein Rechtsakt ungültig.

Wer letztlich über den Haushalt entscheidet und wie transparent diese Entscheidungen ablaufen, ist je nach Bistum sehr unterschiedlich.

Durch die verschiedenen Kontrollmechanismen soll sichergestellt werden, dass Geldgeschäfte nicht nur ethischen Kriterien genügen, sondern auch im Sinne der Sendung der Kirche erfolgen. Wer letztlich über den Haushalt entscheidet und wie transparent diese Entscheidungen ablaufen, ist je nach Bistum sehr unterschiedlich. Somit ist auch nur schwer nachvollziehbar, ob die gebotene Zweckbindung ausreichend reflektiert wird. Eine Überprüfung der gebotenen Sorgfaltspflicht (vgl. c. 1284 § 2 CIC) erscheint von außen kaum möglich.

Es ist keine leichte Aufgabe, die Werke des Apostolats und der Caritas zu definieren und ein kirchliches Kerngeschäft abzugrenzen, für das Vermögen verwendet werden kann.

Auf der Ebene der Pfarrei kommt in Deutschland nicht dem Pfarrer, sondern dem Vermögensverwaltungsrat – die Bezeichnungen variieren – das Verfügungsrecht über das Vermögen zu. Er trifft bindende Entscheidungen. Auch hier müssen sämtliche Akte der Vermögensverwaltung zugunsten der Zweckbindung reflektiert werden. Dabei reicht es nicht aus, dies bei anstehenden Entscheidungen zu tun, auch die (im Hintergrund) laufenden Kosten müssen im Blick behalten werden. Es ist notwendig, dass sich die Gremien einen Überblick über das gesamte Vermögen, alle Kosten und Ausgaben verschaffen. Auch ist eine grundsätzliche Vergewisserung, welchen Wert das Geld für die Sendung der Kirche vor Ort hat, für eine gelingende Vermögensverwaltung unabdingbar. Nur wenn Schwerpunkte im Sinne der Sendung getroffen werden, kann Geld seinem Zweck entsprechend verwendet werden.

Eine solche Schwerpunktsetzung muss dabei als fortlaufender Prozess verstanden werden. Bedarfe ändern sich, pastorale Innovationen müssen immer möglich sein und auch mitunter herausfordernde Abschiede von Liebgewonnenem dürfen nicht gescheut werden. Dann erst kann kirchliches Handeln vor Ort nicht nur im Sinne des Vermögensrechts gelingen, sondern zugunsten des kirchlichen Auftrags auch authentisch sein.

Lebendige Seelsorge 3/2021

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