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ABWÄGUNGEN ERFORDERN (DE-)MUT

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Es ist keine leichte Aufgabe, die Werke des Apostolats und der Caritas zu definieren und ein kirchliches Kerngeschäft abzugrenzen, für das Vermögen verwendet werden kann. Um das Vermögen an den Zwecken auszurichten, bedarf es solcher Grenzen, die jedoch immer einer gewissen Dynamik unterworfen sein müssen, damit Kirche in der Welt wirken kann. Denn auch neue den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten entsprechende Ideen zur Umsetzung des Apostolats müssen möglich bleiben, ganz im Sinne einer ecclesia semper reformanda.

Wie schwierig die Antwort auf die Frage nach dem Zweck sein kann, ist daran zu erkennen, dass zum Vermögen nicht nur das freie Verwaltungsvermögen gehört, das unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, sondern eben auch solches, das dem Erzielen von Erträgen dient und nur mittelbar den kirchlichen Zwecken. Oft ist es das Stammvermögen, das den Anschein erweckt, es bestehe aus reinem Selbstzweck. Es handelt sich hierbei um die bleibende wirtschaftliche Grundausstattung, die eine langfristige Verwirklichung der kirchlichen Zwecke ermöglicht. Das Stammvermögen bzw. dessen Wert ist deshalb grundsätzlich zu erhalten. Da zum Stammvermögen vornehmlich Immobilien gehören und der Umgang mit diesen immer wieder Thema in kirchlichen Debatten ist, lässt sich an ihnen zeigen, wie auch das Stammvermögen einer Prüfung auf die kirchlichen Zwecke hin unterzogen werden kann. Auch wenn das Stammvermögen rechtlich besonders geschützt ist, ist eine Umschichtung zum Beispiel durch den Verkauf einer Immobilie unter gewissen Voraussetzungen möglich. Besonders angesichts der sinkenden Mitgliederzahlen und der verstärkten Fusion von Pfarreien, müssen Entscheidungen getroffen werden, welche Immobilien tatsächlich noch im Dienst der Sendung der Kirche stehen oder ob die dort (noch) stattfindende Sendung nicht auch gleichwertig an einem anderen Ort durchgeführt werden kann. Auch eine ökumenische Nutzung bietet sich immer öfter an. Eine Entscheidung über den Wert einer Immobilie ist umso drängender, wenn ihr Unterhalt hoch ist und das Geld an anderer Stelle unmittelbarer für Apostolat und Caritas gebraucht wird. Zugleich verdeutlichen solche Abwägungen, dass es bei der Zweckdienlichkeit nicht bloß um die kurzfristige Erfüllung der Sendung gehen darf, sondern dass auch langfristige Perspektiven einbezogen werden müssen.

Neben der Instandhaltung von Immobilien schlagen die hohen Personalkosten in vielen Bistumshaushalten zu Buche. Besonders in den Bistumsverwaltungen sind diese im Verhältnis zu den unmittelbaren Ausgaben für die Seelsorge ‚an der Basis‘ sehr hoch. Dieses Ungleichgewicht geht zurück auf die Einführung der Diözesankirchensteuer in den 1950er Jahren und wird zusehends größer. Vor allem angesichts der sinkenden Zahl an Kirchenmitgliedern, die ‚die Basis‘ ausmachen, besteht hier dringender Handlungsbedarf.

Eine weitere Zuspitzung findet sich in renditeorientierten Investitionen der Kirche. Sie führen nicht selten zu einem schwerwiegenden Verlust an Glaubwürdigkeit. Eine Finanzierung durch Vermögenserträge ist außerdem problematisch, wenn das Geld bei Unternehmen angelegt wird, deren Handeln nicht mit der Sozialverkündigung der Kirche übereinstimmt und somit ihrer Sendung zuwiderläuft (vgl. Wiemeyer, 503f.). DBK und ZdK haben hier mehrfach die Notwendigkeit eines ethischen Investments betont. Nur schwerlich mit den kirchenrechtlichen Vorgaben zu vereinen ist außerdem die Bildung von Rücklagen aus Kirchensteuermitteln. Denn verlangen darf die Kirche von ihren Mitgliedern nur das, was sie notwendig für ihre Sendung benötigt (vgl. c. 1260 § 1 CIC). Ein vieles rechtfertigendes Sicherheitsbestreben entspricht ihr sicher nicht.

Die innerkirchlichen Rechtsfolgen eines Kirchenaustritts wirken der kirchlichen Sendung entgegen.

Lebendige Seelsorge 3/2021

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